Die Botschaft aus Karlsruhe ist klar und deutlich: Die Deutsche Umwelthilfe e.V., explizit ihre Geschäftsführer, ist nicht dazu befugt, von Autoherstellern zu verlangen, dass Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einem klassischen Verbrennermotor vor Eintreten gesetzlicher Pflichten durch die EU-PKW-Emissionsverordnung zu unterbinden. Der VI. Zivilsenat des BGH wies damit eine Revision zurück und hat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Gemäß der Entscheidung vom 23. März 2026 halten die Beklagten, in diesem Fall die Bayerischen Motorenwerke AG, alle geltenden Klimaschutzvorgaben ein.
Artikel lesenSchlagwort: Verbrennermotor

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Dennis Riehle
(geboren 1985 in Konstanz),
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