Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Sieben Monate auf Bewährung für Faeser-Meme: Am Mittwoch geht es in die nächste Instanz!“ (aus: „NiUS“ vom 12.01.2026)
Tabubrüche sind für eine Gesellschaft stets Schicksalstage. Ob es nun die offenen Grenzen 2015 waren, die Angela Merkel zu verantworten hat. Oder die massiven Grundrechtseinschränkungen, die Isolation von Menschen während der Corona-Pandemie. Die unendlichen Schuldenberge, die Friedrich Merz bereits vor seiner Kanzlerschaft angehäuft hat, um sich die Zustimmung der SPD zu erkaufen. Oder aktuell die Aussagen von Daniel Günther, der bereit scheint, Medien zu zensieren. Dass dies auf indirektem Wege bereits geschieht, hat die Justiz bewiesen. Mit einem erstinstanzlichen Urteil gegen den Chefredakteur des Deutschland Kuriers, David Bendels, beging die dritte Gewalt einen Sündenfall. Im April 2025 hat ihn das Amtsgericht Bamberg zu einer siebenmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt, weil er zuvor ein sogenanntes „Meme“ im Internet veröffentlicht hatte.
Das erstinstanzliche Urteil gegen Bendels war ein Ausdruck der Volksverdummung…
Darauf zu sehen war die damalige Bundesinnenministerin Faeser. Ihr hatte man die Worte in den Mund gelegt: „Ich hasse die Meinungsfreiheit!“. Blickt man in das Strafgesetzbuch, so findet man zum Thema Verleumdung folgende Formulierung: „Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet…“. Schon nach objektive Betrachtung ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn es war die damalige SPD-Ressortchefin, die das Magazin „Compact“ widerrechtlich verboten hatte. Die obersten Verwaltungshüter in Leipzig mussten einschreiten, den Akt der Willkür aufheben. Hier hat niemand eine Lüge in die Welt gesetzt, sondern eine zugespitzte Realität. Schon allein deshalb ist der Schiedsspruch gegen den Kollegen ein Skandal. Und er mutet politisch an, denn der Richter ist wahrlich kein unbeschriebenes Blatt.
Er gehört ausgerechnet jenem Hause an, das bereits in der „Schwachkopf“-Affäre gegen einen Habeck-Kritiker aufgefallen war, gleichzeitig mit äußerster Milde gegenüber Sexualstraftätern vorgeht. Auch wenn es offiziell keine Anträge auf Befangenheit gab, so muss man im Nachhinein attestieren: Hier ging jemand mit dem Schritt, die Auflage zu erheben, der Journalist habe sich schriftlich bei der Sozialdemokratin zu entschuldigen, weit über das Gewöhnliche hinaus. Auch das Ausmaß der Sanktionierung ist für einen bislang unbescholtenen Bürger völlig unverhältnismäßig. Die Begründung, der außenstehende Betrachter habe nicht erkennen können, dass es sich um eine satirische Darstellung handelt, ist letztlich ein Ausdruck von Volksverdummung. Wer käme auf die Idee, dass sich eine Ministerin mit einer solchen Selbstbezichtigung ablichten lässt.
Die Haltung des Bundesverfassungsgerichts ist klar, aber sie steht auf dem Spiel…
Da zweifelt wohl jemand an unserem gesunden Menschenverstand, darf nach Belieben schalten und walten, würde manch einen missliebigen Angeklagten wohl auch hinter schwedische Gardinen schicken, wenn er nicht der „richtigen“ Gesinnung angehört. Am 14. Januar 2026 kommt es zur Berufungsverhandlung, die beide Seiten erwirkt haben. Auch dieser Umstand muss hellhörig machen, die Staatsanwaltschaft hätte gerne noch härtere Knüppel, die man Artikel 5 des Grundgesetzes zwischen die Füße wirft. Mit dem morgigen Datum entscheidet sich auch, ob wir uns verabschieden dürfen von einem elementaren Wert unserer Staatsform. Mit der Rechtsprechung aus Karlsruhe sind die Worte des bisherigen Henkers nicht vereinbar. Er hat sich wegbewegt von dem, was als Leitlinie durch die roten Roben ausgegeben wurde. Sie ist eigentlich unmissverständlich, wird dennoch missachtet.
„Tatsachenbehauptungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, solange sie nicht bewusst oder erwiesen unwahr sind. Der Schutz endet erst bei bewusster Falschheit. […] Bei politischer Kritik gilt eine Vermutung zugunsten der freien Rede“, so hieß es beispielsweise am 09.11.2022 (Az.: 1 BvR 523/21). 2017 betonte man bereits: „Nur wenn die Äußerung ausschließlich der Diffamierung dient und jeden Sachbezug verloren hat, tritt die Meinungsfreiheit zurück. Bei politischer Auseinandersetzung muss immer abgewogen werden – und bei Politikern gilt ein erheblich höheres Maß an Zumutbarkeit“ (Az.: 1 BvR 2973/14). Schon allein die hohe Toleranzschwelle, die Personen des öffentlichen Lebens hinzunehmen haben, aber auch der Umstand, dass der Faeser angedichtete Satz einen realen Sachbezug hat, muss berücksichtigt werden. Andernfalls gehört die Verfassung in die Tonne.







