Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Nach dem Fall Ulmen/Fernandes: Jetzt beginnt das Tauziehen um die Klarnamenpflicht“ (aus: WELT vom 25.03.2026)
Es ist ein beständiger Diskurs, ein fortwährender Streit, wie sehr der Staat in die Souveränität des einzelnen Bürgers eingreifen darf. Aktuell dreht sich die Debatte um die Frage, ob wir uns alle im Internet mit Klarnamen zu erkennen geben müssen. Angestoßen durch vermeintliche Gewalt im Netz, durch sexuelle Straftaten in der Virtualität, den Fall von Collien Fernandes, sind Justiz- und Innenministerium einig, dass im Web kein Anspruch darauf besteht, anonym zu bleiben. Als ob wir in der Realität mit einem Barcode auf der Stirn durch die Fußgängerzone laufen würden. Erneut offenbart sich Übergriffigkeit, doch sie wird immer häufiger in die Schranken gewiesen. Zwei aktuelle Urteile fahren Legislative und Exekutive in die Parade. So entschied der Bundesgerichtshof, dass es sich bei sogenannten Messengerdiensten wie „WhatsApp“ oder „Telegram“ um Anwendungen handelt, die im Falle der polizeilichen Auswertung den konsequenten und restriktiven Regeln der Quellen-Telekommunikationsüberwachung unterliegen.
Die Auswertung und Überwachung von Chatverläufen unterliegt besonders strengen Grenzen!
Demnach ist es lediglich zulässig, dort versendete Nachrichten ab jenem Zeitpunkt als Beweis heranzuziehen, in dem ein Richter grünes Licht gegeben hat. Alle zuvor gespeicherten Chatverläufe sind für die Ermittlungsbehörden tabu. Sie unterliegen grundsätzlich einem Verwertungsverbot, solange nicht festgestellt wurde, dass auch eine Online-Durchsuchung stattfinden darf. An die Verhängung dieser Maßnahme sind jedoch äußerst strikte Hürden angelegt. Ihre Anordnung ist lediglich bei schweren Verbrechen zulässig. Geht es hingegen um leichtere Delikte wie die mittlerweile oftmals verhandelten Ehrverletzungen, dann wird es künftig in Strafverfahren wohl deutlich schwerer sein, sich auf Indizien aus der Vergangenheit zu berufen. Ganz prinzipiell sollten Nutzer hellhörig werden, wenn es auf dem eigenen Handy plötzlich zu ungewöhnlich hohem Daten- oder Akkuverbrauch kommt. Denn die Quellen-TKÜ kann letztlich nur durch ein unbemerktes Aufspielen einer Software auf das Mobiltelefon von Verdächtigen erreicht werden.
Fingerabdrücke dürfen bei einem Anfangsverdacht prinzipiell nicht abgenommen werden!
Einen klaren Fingerzeig an die Politik gibt es auch mit Blick auf die sogenannte Vorratsdatenspeicherung. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass es nicht mit der geltenden Rechtslage zu vereinbaren ist, Fingerabdrücke willkürlich und präventiv abzunehmen, ohne im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Erhebung tatsächlich notwendig und verhältnismäßig war. Es gelte der strenge Grundsatz einer „unbedingten Erforderlichkeit“. Für die Polizeiarbeit bedeutet dies, dass die bisher routinierte Praxis, erkennungsdienstliches Tätigwerden zur willkürlichen und systematischen Normalität zu machen, künftig kaum mehr möglich sein dürfte. Wird dem Prinzip nicht Folge geleistet, sind alle Sanktionierungen unwirksam, welche verhängt werden, weigert sich ein Beschuldigter zur Herausgabe seiner biometrischen Daten. Da es sich um besonders sensible Informationen über eine Person handelt, gelten weitergehende Rechte und Freiheiten für den Betroffenen, der sich explizit gegen Bevormundung wehren darf.
Wenn sich Staat und Ermittler übergriffig verhalten, muss der Rechtsbehelf einfach sein…
Der bloße Verdacht einer Straftat rechtfertigt demnach nicht, dass entsprechendes Material gesammelt wird. Es bedarf einer konkreten Begründung, die zwar summarisch sein darf, aber in ihrer Verständlichkeit derart stichhaltig sein muss, dass der als unbeteiligt Geltende die Möglichkeit hat, hiergegen mit einem Rechtsbehelf vorzugehen. Der getroffene Entschluss umfasst auch angefertigte Bilder und sonstige Feststellungen individueller Merkmale, die ebenfalls nur dann in einen Prozess einfließen dürfen, gibt es keine milderen Mittel, um dem vorgebrachten Zweck zu entsprechen. Nicht zuletzt in Deutschland war es bislang gängig, fast schon reflexartig dazu aufzufordern, manchmal sogar zu zwingen, sich scannen zu lassen, besteht lediglich eine anfängliche Vermutung, ob jemand in den engeren Täterkreis gehört. Viele Beschuldigte wissen nicht um ihre Kompetenzen und Befugnisse, gehen oftmals davon aus, sie seien diesbezüglich zur Mitwirkung verpflichtet. Doch diesem Automatismus wurde nun ein Riegel vorgeschoben.









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