Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „‚Ungeheuerlich‘: Journalist wehrt sich gegen Kontokündigung durch Sparkasse“ (aus: „Junge Freiheit“ vom 02.12.2025)
In der Frage, welcher Mittel sich die sogenannte Zivilgesellschaft als Rächer „unserer Demokratie“ bedienen kann, um unliebsame Akteure mundtot machen, kennt die Kreativität kaum noch Grenzen. Ein Werkzeug der Schikane stellt mittlerweile regelmäßig das sogenannte Debanking dar, also das anlasslose Kündigen von Bankkonten jener Personen, Parteien oder Organisationen, die man nicht durch Verbote zu belangen vermag, sondern auf alternativen Wegen um ihre Lebensgrundlagen und Arbeitsfähigkeit bringt. Denn wer heutzutage ohne Möglichkeit ist, am Finanzmarkt teilzunehmen, scheint sowohl an den Rand der Existenz wie auch der Gemeinschaft gedrängt. Das beliebige Vorgehen durch Kreditinstitute stellt sich bedauerlicherweise in vielen Fällen als rechtlich zulässig dar. Denn lediglich öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind direkt an verfassungsmäßige Leitsätze gebunden, einem Willkürverbot unterworfen. Sie müssen einen sachgerechten Grund vorweisen, wollen sie eine Geschäftsbeziehung beenden. Hingegen sind es die privaten Vertreter auf dem Markt, denen hohe Flexibilität zusteht. Ihre Entscheidungen sind nur bei offensichtlicher Diskriminierung nach Art. 3 GG angreifbar, der Nachweis gestaltet sich demnach entsprechend schwierig.
Die Einschläge kommen immer näher: Pressefreiheit und Willkürverbot werden ausgehebelt!
Ein aktueller Fall macht wiederum Schlagzeilen. Der freie Journalist und „YouTuber“ Flavio von Witzleben erhielt Ende Oktober 2025 von der Sparkasse Karlsruhe einen Brief, in welchem mitgeteilt wurde, dass sein Giro- und Tagesgeldkonto zum 7. Januar 2026 gekündigt wird. Man berief sich dabei fadenscheinig auf § 26 (1) der AGB, nannte aber keine weiteren Details. Ein offensichtlicher Formfehler lag schon darin, dass das Schreiben nicht von einem Vorstandsmitglied unterschrieben wurde. Auch mangelte es am konkreten Benennen eines Verstoßes gegen die Prinzipien der Geschäftsbeziehung, weshalb durchaus gute Gründe bestehen, dass der 32-Jährige mit einer Klage Erfolg hat. Ein schlichter Verweis auf interne Risiken genügt nämlich nicht, solange es bei Gerüchten darüber bleibt, ob es zu einer etwaigen Zweckentfremdung des Vertrages gekommen ist. Bisherige Urteile deuten einen klaren Weg an: Das Verwaltungsgericht in Chemnitz verpflichtete eine Sparkasse, den „Freien Sachsen“ ein Konto zu gewähren. Das Gebot der Gleichbehandlung gelte, solange auch andere Parteien ein Konto beim gleichen Institut führen dürfen. Das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg stellte 2024 fest, dass Sparkassen der Neutralitätspflicht unterliegen.
Justiz und Politik müssen dem Missbrauch der AGB endlich den Riegel vorschieben!
Auch in Sachsen-Anhalt unterstrich die obere Instanz, dass Konten nicht willkürlich gekündigt oder verweigert werden dürfen, politische Motive seien unzulässig, der Versorgungsauftrag habe Bestand. Insbesondere Medienschaffende stehen unter einem besonderen Schutz, bestätigte das Landgericht Berlin. Ihnen dürfen bei der Ausübung der Pressefreiheit keine wahllosen Steine in den Weg gelegt werden. Und nach bisherigem Stand hat sich der derzeit mit etwa 170.000 Abonnenten äußerst erfolgreiche Influencer nichts Erkennbares zu Schulden kommen lassen, was auch nur annähernd rechtfertigen könnte, derart eigenmächtig mit ihm umzugehen. Seine unabhängigen und regierungskritisch geführten Interviews mit Tino Chrupalla, Björn Höcke oder Sarah Wagenknecht sind Ausdruck der liberalen Ordnung, in der wir mit jedem im Gespräch bleiben sollten, der sich auf den argumentativen Dialog einlässt. Derartige Formate können und dürfen kein Anlass sein, ihm daraus einen Strick zu drehen. Er geht in vorbildlicher Manier seinem Auftrag nach, gerade jenen auf den Zahn zu fühlen, die von ÖRR und angepassten Publizisten meist geschmäht werden. Wer deshalb sein Werk zu torpedieren versucht, vergeht sich an Verfassung und Redlichkeit.







