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Zwischen Recht und Macht: Deutschlands selektive Treue zum Völkerrecht

Gastbeitrag von Michael Thoma

Die US-Operation „Absolute Resolve“ gegen Venezuela markiert einen gefährlichen Tabubruch: Erstmals wird die militärische Gewalt offen genutzt, um ein amtierendes Staatsoberhaupt festzunehmen und vor ein nationales Gericht zu bringen – ohne jeden Versuch völkerrechtlicher Rechtfertigung. Entscheidend ist die Reaktion der anderen: Deutschlands Schweigen und ausweichende Kommentare stehen in scharfem Kontrast zur prinzipienfesten Haltung Berlins gegenüber Donald Trumps Grönland-Fantasien wenige Wochen später. Diese Gegenüberstellung legt eine unbequeme Wahrheit offen: Das Völkerrecht fungiert zunehmend als politisches Instrument, nicht als verbindlicher Maßstab. Für Deutschland stellt sich damit eine Grundsatzfrage seiner Außenpolitik – konsequente Rechtsbindung auch gegenüber Verbündeten oder der ehrliche Abschied von der Rolle der „normativen Macht“.

Der völkerrechtswidrige Charakter der US-Operation gegen Venezuela und die Haltung Deutschlands

Am 3. Januar 2026 führten die Streitkräfte der Vereinigten Staaten einen Militärschlag gegen Venezuela im Rahmen der Operation „Absolute Resolve“ durch. Zentrales Merkmal dieser Operation war nicht nur der militärische Angriff selbst, sondern die Festnahme (Entführung) des amtierenden venezolanischen Präsidenten Nicolás Maduro und seiner Ehefrau sowie deren anschließender Transport nach New York, um sie auf der Grundlage von Anklagepunkten, die von US-amerikanischer Seite formuliert wurden, vor Gericht zu stellen. Im Verlauf der Operation kamen mehrere Dutzend Angehörige des Personenschutzes sowie Zivilpersonen ums Leben.

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KI-generiertes Bild, US-Einsatz in Venezuela, Quelle: ChatGPT.

Zweifellos war der Präsident Venezuelas eine höchst kontroverse Persönlichkeit – möglicherweise konnte ein Teil der venezolanischen Bevölkerung nach vielen Jahren etwas freier aufatmen, auch wenn das herrschende Regime bestehen blieb und sich womöglich sogar infolge antiamerikanischer Ressentiments leicht stabilisierte. Dennoch besteht kein Zweifel daran, dass das Vorgehen der Vereinigten Staaten einen eklatanten Verstoß gegen völkerrechtliche Normen darstellt. Die Operation markiert einen qualitativ neuen und äußerst gefährlichen Präzedenzfall in der Praxis der Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen.

Aus Sicht der modernen völkerrechtlichen Ordnung ist das zentrale Bewertungskriterium der bloße Umstand der Gewaltanwendung in zwischenstaatlichen Beziehungen. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat sich das Völkerrecht von der Vorstellung eines „freien Kriegsführungsrechts“ verabschiedet: Der Einsatz bewaffneter Gewalt ist nur noch als eng begrenzte Ausnahme zulässig und bedarf einer klaren und überzeugenden rechtlichen Grundlage. Die Beweis- und Rechtfertigungslast liegt dabei stets bei dem Staat, der zur Gewalt greift. Im Fall der US-Operation gegen Venezuela wurde diese Last nicht nur nicht erfüllt, sondern faktisch ignoriert. Washington unternahm nicht einmal den Versuch, völkerrechtliche Normen auch nur ansatzweise zur Rechtfertigung heranzuziehen.

Die Vereinigten Staaten beriefen sich weder auf das Recht zur Selbstverteidigung, noch auf einen Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, noch auf eine Einladung seitens der venezolanischen Behörden; ebenso wenig versuchten sie, ihr Vorgehen mit anderen – wenn auch umstrittenen – Doktrinen zu begründen. In Ermangelung jeglicher artikulierter völkerrechtlicher Argumentation fällt die Anwendung militärischer Gewalt automatisch außerhalb des zulässigen Rahmens und ist als Verstoß gegen das fundamentale Gewaltverbot zu qualifizieren, das den Kern der nachkriegszeitlichen internationalen Ordnung bildet.

Besondere Schwere erhält diese Situation durch die Zielsetzung der Operation. Die Festnahme eines amtierenden Staatsoberhaupts ist kein neutraler technischer Akt der „Überstellung eines Beschuldigten“. Sie stellt vielmehr einen unmittelbaren Eingriff in die Souveränität eines anderen Staates dar, da das Staatsoberhaupt nicht als Privatperson, sondern als institutioneller Träger staatlicher Hoheitsgewalt handelt. Das Völkerrecht abstrahiert bewusst von politischen Sympathien, von Fragen der Legitimität oder von Bewertungen der innerstaatlichen Ordnung: Die Immunität des amtierenden Staatsoberhaupts besteht gerade deshalb, um jede gewaltsame Einmischung in den inneren Bereich eines anderen Staates – unter welchem Vorwand auch immer – auszuschließen.

Selbst wenn man unterstellt, dass gegen ein Staatsoberhaupt schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden, begründet dies für einen Drittstaat kein Recht, zur Durchsetzung dieser Vorwürfe bewaffnete Gewalt anzuwenden. Das Völkerrecht lässt es nicht zu, innerstaatliche strafrechtliche Ansprüche in einen rechtlichen Titel für Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen zu transformieren.

Von Bedeutung ist auch die systemische Dimension des Geschehens. Das Völkerrecht funktioniert nicht als automatischer Mechanismus, sondern als Raum von Argumenten, Einwänden und Reaktionen der Staaten. Es wird weniger durch einzelne Rechtsverletzungen geschwächt als vielmehr durch das Ausbleiben von Reaktionen auf solche Verstöße. In diesem Sinne kommt dem Verhalten dritter Staaten eine eigenständige normative Bedeutung zu.

Genau hier stellt sich die Frage nach der Haltung der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland hat über Jahrzehnte hinweg sein internationales Selbstverständnis als Staat geprägt, für den die Bindung an das Völkerrecht nicht bloße Deklaration, sondern Bestandteil seiner politischen Identität ist. Diese Bindung umfasste stets auch die Bereitschaft, Verstöße gegen grundlegende Normen öffentlich oder nichtöffentlich zu benennen – selbst dann, wenn sie von Verbündeten begangen wurden.

Im Fall der US-Operation gegen Venezuela nahm die Bundesregierung faktisch eine Haltung des Schweigens ein – oder vielmehr eine Position stillschweigender Unterstützung. So äußerte sich Bundeskanzler Friedrich Merz zwar nicht ausdrücklich zustimmend zur US-Operation (anders als etwa der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj) und merkte an, es wäre wünschenswert, wenn die Vereinigten Staaten darlegten, auf welcher rechtlichen Grundlage eine solche Operation erfolgt sei; zugleich betonte er jedoch, dass das Ende des Maduro-Regimes für Venezuela positiv sein könne. In ähnlicher Weise äußerte sich beispielsweise auch der außenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Jürgen Hardt, der das Ende der Herrschaft Maduros als ein hoffnungsvolles Signal für Venezuela bezeichnete.

Die Gründe für diese ausweichende Haltung liegen im Bereich außenpolitischer Kalküle – in der Bereitschaft, die Beziehungen zu Washington nicht zu belasten, zu einem Zeitpunkt, an dem Deutschland auf amerikanische Unterstützung in anderen Fragen der internationalen Agenda angewiesen ist. Hinzu kommt eine ideologische Dimension: Berlin wertet die Festnahme eines autokratischen Machthabers als Erfolg für die „regelbasierte internationale Ordnung“, in der Erwartung, dass sich anschließend – so die Vorstellung vieler europäischer Politiker – in Venezuela ein demokratisches Regime etablieren werde (die Fragwürdigkeit solcher Annahmen ist in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt und deutlich aufgezeigt worden, doch darum geht es hier nicht).

Das Völkerrecht kennt jedoch keine Kategorie der „politisch unbequemen Rechtsverletzung“. Ein Staat, der für sich in Anspruch nimmt, Hüter der internationalen Rechtsordnung zu sein, ist nicht verpflichtet, Bündnisbeziehungen aufzukündigen. Er ist jedoch verpflichtet, eine rechtliche Grenze zu markieren. So haben es etwa die politischen Führungen Frankreichs und Deutschlands im Jahr 2003 im Zusammenhang mit der US-amerikanischen Invasion im Irak getan. Bereits ein zurückhaltender, diplomatisch sorgfältig formulierter Hinweis auf das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die Anwendung militärischer Gewalt hätte grundsätzliche Bedeutung gehabt – sowohl für die Aufrechterhaltung der Norm selbst als auch für den Erhalt der völkerrechtlichen Subjektivität Deutschlands in den internationalen Beziehungen.

Ausweichendes Schweigen in vergleichbaren Situationen oder die Verlagerung des Fokus auf andere Aspekte – etwa auf angebliche „positive Signale“ – bedeutet nicht Neutralität, sondern den Verzicht auf eine Mitwirkung an der Herausbildung rechtlicher Leitlinien. Es signalisiert die Bereitschaft, eine Ersetzung des Völkerrechts durch die Logik der Macht und durch das interne Recht des stärkeren Staates hinzunehmen. Damit werden gerade jene Regeln untergraben, auf die sich Deutschland traditionell stützt, um seine eigenen Interessen im internationalen System zu schützen.

Und kaum war ein Monat vergangen, als ein weiterer offenkundiger Verstoß seitens der Vereinigten Staaten – wenn auch ein geplanter und nicht umgesetzter – im Zusammenhang mit Grönland die politischen Führungen Deutschlands und anderer europäischer Staaten plötzlich daran erinnerte, dass sie sich einst selbst als „normative Macht“ auf der internationalen Bühne verstanden hatten.

Die Reaktion Deutschlands auf Donald Trumps Bestrebungen zur Annexion Grönlands

Ende 2025 und Anfang 2026 griff der US-Präsident Donald Trump erneut seine umstrittene Idee auf, Grönland – ein autonomes Gebiet des Königreichs Dänemark – zu erwerben oder gar zu annektieren. Dabei deutete er offen an, wirtschaftlichen Druck in Form von Strafzöllen oder sogar militärische Mittel einsetzen zu können, um dieses Ziel durchzusetzen.

KI-generiertes Bild
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KI-generiertes Bild, Amerikas Ambitionen auf Grönland, Quelle: ChatGPT.

Die unmittelbare Reaktion der deutschen Bundesregierung fiel – im deutlichen Gegensatz zur deutschen Haltung im Fall Venezuelas – eindeutig völkerrechtlich geprägt aus. Berlin stellte klar, dass über den Status Grönlands ausschließlich die Bevölkerung Grönlands selbst sowie Dänemark entscheiden können. Eine Entscheidung von außen oder gar unter Zwang sei unzulässig. Führende deutsche Politiker, darunter Vizekanzler Lars Klingbeil, betonten ausdrücklich, dass „die Prinzipien des Völkerrechts für alle gelten – auch für die Vereinigten Staaten“.

Darüber hinaus ordnete die Bundesregierung den Vorstoß Trumps in einen größeren systemischen Zusammenhang ein. Sie machte deutlich, dass jede gewaltsame Aneignung von Territorium inakzeptabel sei. Damit verwies Berlin explizit auf zentrale Normen des Völkerrechts – insbesondere das Verbot des Gebietserwerbs durch Gewalt sowie die Achtung staatlicher Souveränität – und auf die regelbasierte internationale Ordnung der Nachkriegszeit, die Deutschland nach eigener Darstellung entschieden verteidigt.

Bundeskanzler Friedrich Merz schloss sich zudem einer gemeinsamen europäischen Linie an. Deutschland unterzeichnete eine Erklärung europäischer Staats- und Regierungschefs, in der unmissverständlich festgehalten wurde, dass Grönland seinen Bewohnerinnen und Bewohnern gehört und ausschließlich Dänemark und Grönland selbst über ihre Angelegenheiten entscheiden. Diese Erklärung, die Merz ausdrücklich unterstützte, bekräftigte das völkerrechtliche Prinzip der Selbstbestimmung und der souveränen Gleichheit der Staaten. Darüber hinaus sagte Deutschland praktische Unterstützung für Dänemark zu und entsandte auf dessen Bitte hin gemeinsam mit anderen Verbündeten ein kleines Aufklärungsteam der Bundeswehr nach Grönland, um den sicherheitspolitischen Bedarf vor Ort zu bewerten.

Auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos am 23. Januar 2026 schlug Kanzler Merz einen noch grundsätzlicheren Ton an. In einer Sonderrede ordnete er Trumps Grönland-Vorstöße in den Kontext einer internationalen Ordnung ein, in der das „alte, im Völkerrecht verankerte System“ zunehmend unter Druck gerate. Ein Weltbild, in dem allein Macht zähle, sei gefährlich, warnte Merz. Europas und Deutschlands größte Stärke liege weiterhin in der Fähigkeit, Bündnisse auf der Grundlage von Vertrauen und gegenseitigem Respekt zu schmieden. Zugleich erinnerte er daran, dass gerade die Vereinigten Staaten nach 1945 maßgeblich am Aufbau dieser regelbasierten Ordnung beteiligt gewesen seien.

Berlin zog in diesem Zusammenhang auch Parallelen zu anderen Verstößen gegen die internationale Ordnung, insbesondere zur russischen Aggression gegen die Ukraine. Merz verwies darauf, dass Russlands Vorgehen die globale Rechtsordnung bereits schwer erschüttert habe, und warnte davor, dass nun ausgerechnet die USA selbst von den Regeln abrücken könnten, die sie einst propagiert hätten. Die deutsche Argumentation lautete, dass die Glaubwürdigkeit des Westens entscheidend davon abhänge, dass er die gleichen völkerrechtlichen Maßstäbe auf sich selbst anwendet, die er von anderen einfordert.

Insgesamt zeigt sich damit, dass die Reaktion der offiziellen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland auf die Krise um Grönland in deutlichem Kontrast zu ihrer Haltung im Zusammenhang mit der US-amerikanischen Aktion gegen den venezolanischen Präsidenten Nicolás Maduro stand.

Selektive Prinzipientreue: Deutschland zwischen Recht und Interessen

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KI-generiertes Bild, Deutschland und die Vereinten Nationen, Quelle: ChatGPT.

Der so augenfällige Unterschied in der deutschen Haltung zu zwei Krisen – rund um Venezuela und Grönland – zwischen denen weniger als ein Monat liegt, veranschaulicht deutlich, worauf Realisten in den Internationalen Beziehungen seit Jahren hinweisen: Das Völkerrecht wird zunehmend nicht mehr als ein gemeinsamer Regelkanon verstanden, der das staatliche Handeln tatsächlich leitet. In der Praxis verwandelt es sich immer häufiger in ein Instrument der Legitimation: Wenn es nützt, berufen sich Staaten auf Normen und Prinzipien; wenn es nicht nützt, erklären sie diese Normen für nicht anwendbar, nachrangig oder „zu komplex“ für eine eindeutige Bewertung.

Vor diesem Hintergrund wirkt die Außenpolitik Donald Trumps – wie man auch immer zu ihr stehen mag – zumindest konsequent. Er sagt nahezu demonstrativ, dass das Völkerrecht seine Entscheidungen nicht bestimmt; das ausschlaggebende Kriterium ist das Interesse der USA. Und er handelt anschließend innerhalb dieser Logik – ohne nennenswerte Versuche, Entscheidungen in universalistische Moral- oder Rechtsrhetorik zu „verpacken“.

Das Problem Deutschlands – und darüber hinaus weiter Teile Europas – liegt woanders. Berlin betont auf der Ebene öffentlicher Erklärungen fortwährend die Unantastbarkeit des Völkerrechts, die Notwendigkeit, die regelbasierte internationale Ordnung zu stärken, und die Pflicht, eine Rückkehr zu den „Gesetzen des Dschungels“ zu verhindern. Deutschland verurteilt die aggressive Außenpolitik anderer Mächte, vor allem Russlands und Chinas, unter Berufung auf Recht und Prinzipien. Doch sobald es um das Handeln eines Verbündeten gegen ein autokratisches Regime geht, tritt das Völkerrecht plötzlich in den Hintergrund: Der Ton wird milder, die Akzente verschieben sich, und die rechtliche Bewertung wird vorsichtig, verschwommen oder verschwindet ganz aus dem öffentlichen Diskurs. Droht hingegen selbst ein verbündeter, aber räuberisch agierender Staat einem europäischen Partner, greift Berlin erneut zur Sprache der Prinzipien und beginnt, Belehrungen über Zulässiges und Unzulässiges zu erteilen.

Dieser Kontrast schadet weniger einzelnen Fällen als vielmehr der Reputation Deutschlands als „normative Macht“. Wahrscheinlich unterschätzen Kanzler Merz, seine Berater und Minister, wie sehr eine solche Selektivität das politische Kapital Berlins untergräbt – insbesondere in den Augen der Länder des sogenannten Globalen Südens, deren Unterstützung die Europäer auf der weltpolitischen Bühne gewinnen wollen. Dort werden doppelte Standards aufmerksam registriert, und man zieht den Schluss, dass es nicht um Prinzipien, sondern um politische Zweckmäßigkeit geht. Am Ende erscheint Deutschland nicht als ein Schiedsrichter, der konsequent Regeln verteidigt, sondern als ein Akteur, der Interessen mit Moral bemäntelt – also als Heuchler.

Unter den Bedingungen verschärfter globaler Rivalität und der Erosion der nach dem Kalten Krieg entstandenen Ordnung wird Deutschland, wenn es tatsächlich eine globale Rolle spielen will – wovon Kanzler Merz regelmäßig spricht – und zumindest ein Mindestmaß an Vertrauen bewahren möchte, eine Entscheidung über Selbstverständnis und Verhalten treffen müssen. Entweder wählt Berlin den Weg einer echten Bindung an das Völkerrecht – auch dann, wenn dies unbequem ist und der Rechtsverletzer ein Verbündeter ist. Oder Deutschland wechselt ehrlich zur Sprache der Interessen, verzichtet auf moralische Belehrungen und begründet seine Außenpolitik mit dem, was sie faktisch ist: einem Abwägen von Nutzen, Risiken und Machtressourcen. Eine dritte Option gibt es nicht: Man kann nicht dauerhaft den Anspruch erheben, Hüter der Regeln zu sein, und sie zugleich selektiv anwenden. Zwischen zwei Stühlen lässt sich nicht lange sitzen.