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Schwäbische Juristen lesen der Verallgemeinerung die Leviten: Natürlich dürfen auch AfD-Mitglieder Richter werden!

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Pauschale Ablehnung von AfD-Richterkandidaten unzulässig – Verwaltungsgericht spricht von ‚Willkür'“ (aus: „Apollo News“ vom 17.09.2025)

Die Entscheidung hatte für Aufruhr und Diskussionen gesorgt. Dürfen in Rheinland-Pfalz künftig keine AfD-Mitglieder mehr in den Staatsdienst übernommen werden? Im Juli machte die Schlagzeile entsprechend die Runde, der dortige Innenminister verunmögliche auf Basis der bundesweiten Einstufung der Partei als „gesichert rechtsextremistisch“, dass sich ihre Anhänger per Selbstauskunft vor dem Eintritt in den Beamtenstatus zu unserer Verfassung bekennen können. Dieser Vorwurf wurde aus Mainz schnell wieder ausgeräumt, eine pauschale Ablehnung von Zugehörigen der Alternative für Deutschland werde es weiterhin nicht geben. Damit kam man unter anderem einer Beurteilung aus dem benachbarten Baden-Württemberg zuvor.

Schon das Grundgesetz lehrt die Beachtung des individuellen Einzelfalls…

Dort hat nunmehr die Verwaltungsinstanz in Stuttgart verlautbart, dass eine generelle Verweigerung des Zugangs zur Berufung als Schöffe oder ehrenamtlichem Richter allein aufgrund der politischen, ideologischen oder parteilichen Präferenzen eines Aspiranten rechtswidrig und damit unzulässig ist. So wurde in einer Pressemitteilung verkündet: „Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 12.09.2025 (5 K 8212/25) den Landkreis Heilbronn verpflichtet, seine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht Stuttgart für die Wahlperiode 2025 bis 2030 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu aufzustellen“. Dieser Fingerzeig hatte gesessen.

Schließlich ist die Begründung doch unmissverständlich wie historisch: „Der Antragssteller ist durch die offenkundig willkürliche Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste in seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt verletzt. Die offenkundige Willkür ergibt sich daraus, dass über Listen der Fraktionen abgestimmt worden ist, ohne dass es auch nur einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Abstimmung gleichwohl personenbezogen war“. Geklagt hatte ein unterlegener Wettbewerber der „Blauen“, um in seiner Ansicht bestätigt zu werden, wonach sich eine individuelle Prüfung seiner Kandidatur „aus dem Erfordernis der persönlichen Eignung einer Person für die Wahl zum öffentlichen Amt“ ergeben müsse.

Beliebigkeit herrschte auch schon in der DDR, doch damals war sie mehr verblümt…

Und weiter heißt es in der Erwägung der Roben: „Eine willkürliche Entscheidung ist jedenfalls dann offensichtlich, wenn sich aus der Verfahrensweise und der Dokumentation der Kreistagssitzung sowie der vorbereitenden Ausschüsse keinerlei Hinweise auf eine Personenbezogenheit der Abstimmung über die Aufstellung der Vorschlagsliste ergeben“. Diese klaren Worte sind ein Meilenstein in Zeiten, welche von Verallgemeinerung getragen werden. Reflexartig und voreingenommen will man in totalitärer wie absoluter Herrschaftsmanier den oppositionellen Konkurrenten ohne Anschein einer Auseinandersetzung mit seiner tatsächlichen Gesinnung von der Bildfläche tilgen, um eine Justiz zu schaffen, die eingeebnet ist.

Wer die Einlassungen aus Schwaben ernstnimmt, kann nur darauf bauen, dass Zeilen wie jene des innenpolitischen Sprechers der Grünen, Benedikt Lux, der Vergangenheit angehören: „Wir haben die gesamte Führung fast aller Berliner Sicherheitsbehörden ausgetauscht und dort ziemlich gute Leute reingebracht. Bei der Feuerwehr, der Polizei, der Generalstaatsanwaltschaft und auch beim Verfassungsschutz. Ich hoffe sehr, dass sich das in Zukunft bemerkbar macht“. Immerhin war es weder Walter Ulbricht noch Che Guevara, die mit einem solchen Verständnis von Autorität und Despotie für Rampenlicht sorgten. Stattdessen geht die Gefahr für die Demokratie von links aus. Das hat augenscheinlich auch die dritte Gewalt verstanden, Gott sei Dank.