Bundesverwaltungsgericht erzwingt Neuverhandlung: Darf die Stadt Nürnberg nun doch gegen die AfD weiterhetzen?

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel: „AfD: Weniger Verbotsdebatte – mehr Verhältnismäßigkeit – Was gegen die Polarisierung hilft“ (aus: FAZ vom 21.03. 2026)

Darf eine Kommune Mitglied in einem Bündnis sein, das sich in erster Linie zur Aufgabe gemacht hat, gegen die AfD zu agitieren? Die Stadt Nürnberg gehört seit längerem der „Allianz gegen Rechtsextremismus“ in der dortigen Metropolregion an. Ganz explizit wendet sich dieser Zusammenschluss mit hetzerischen Aussagen gegen die Alternative für Deutschland. Offiziell soll das Ziel sein, gegen „alle Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ vorzugehen. Doch in Wahrheit ist man zu einem Sprachrohr geworden, das weder gegen Neonazismus noch Faschismus eintritt, sondern eine bis heute nicht verbotene Partei mit übelster Nachrede an den Pranger stellt, sie verleumdet. Unter dem Motto „Wer Demokratie wählt, spricht nicht mit Rassisten!“ verunglimpft man die „Blauen“, wirft dabei mit Steinen im Glashaus, wenn man „Hassrede“ beklagt, doch selbst Superlative bemüht, die Geschichte mit „Nie wieder ist jetzt!“ relativiert. Man macht keine Unterschiede mehr, spricht insgesamt von einer „Grauzone“, die den Übergang zwischen Konservativismus und Radikalismus verschwimmen lässt.

Das Bundesverwaltungsgericht will Beweise sehen, dass Nürnberg Lenkungsfunktion hat…

Nachdem der Kreisverband der AfD geklagt und gefordert hatte, dass sich Nürnberg aus diesem Verbund zurückzieht, hatte zunächst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zugunsten der Partei entschieden. Die Begründung lautete, dass die Stadt mit der Mitgliedschaft direkt in die politischen Rechte der Alternative für Deutschland eingreife und damit ihre grundgesetzlich garantierte Chancengerechtigkeit in Frage stelle. Immerhin müsste man sich auch jene Aussagen der Allianz zurechnen lassen, die man nicht aktiv selbst unterstützt, aber mittelbar durch die bloße Zugehörigkeit mitträgt. Dieser Argumentation wollte nunmehr das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht folgen. In einer Revision hob es das Urteil der Vorinstanz in Teilen auf, verwies es zurück zur erneuten Verhandlung. Es bedürfe tatsächlicher Feststellungen darüber, ob Satzungs- und Hauptzweck des Netzwerkes dezidiert darauf ausgerichtet sind, einem bestimmten politischen Wettbewerber Schaden und Nachteile zufügen zu wollen. Hier genüge nicht allein die entsprechende Annahme.

Der Durchschnitt wird davon ausgehen, dass sich die Stadt Aussagen zu eigen macht…

Des Weiteren sei zu klären, inwieweit die Kommune lenkenden Einfluss auf die Aktivität des Bündnisses hat. Steuert sie aktiv konkrete Aktionen, die der AfD die Teilhabe am gesellschaftlichen Diskurs erschweren? Auch habe der VGH nicht hinreichend geprüft, ob die von der Allianz getätigten Äußerungen in einer kritischen Bewertung relevant genug sind, um die Alternative für Deutschland in ihrer öffentlichen Wirkung zu beschneiden. Zwar folgen die Roben aus Sachsen mit ihrer Rechtsprechung bisheriger Praxis. Gleichsam ist ihre Argumentation realitätsfern. Denn der außenstehende Beobachter, der Wähler und die breite Masse werden schon allein deshalb konkludent davon ausgehen, dass sich die Stadt Kundgaben dieses fragwürdigen Miteinanders zu eigen macht, weil sie als gleichwertiger und neben insgesamt 165 weiteren Gemeinden und Landkreisen sowie 322 zivilgesellschaftlichen Organisationen auftretender Partner Fundament und Kern der Bewegung repräsentiert. Da wird niemand differenzieren, wer sich im Einzelfall mit einer der verbreiteten Aussage identifiziert.

Wer eine Allianz mitträgt, muss sich auch deren strittige Verlautbarungen anheften lassen…

Stattdessen ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsbürger Plakative der Allianz auf die Stadt projiziert – und umgekehrt. Es mag juristische Feinheit sein, von der Prämisse zu zehren, dass nicht jeder Teil eines Bündnisses sämtliche Verlautbarungen gutheißt, die beispielsweise in weit gestreuten Pressemitteilungen ganz regelmäßig die AfD, ihre Politiker und Sympathisanten brüskieren und diskreditieren. Doch eine Stadt, ein Verwaltungsorgan, eine Einheit in unserem Staatswesen, muss sämtlichen Anschein ausräumen, sich mit einer ausgewählten Ideologie und Gesinnung gemein zu machen. Das Gebot der Neutralität, Unabhängigkeit und Überparteilichkeit sollte streng ausgelegt werden. Es ist bedauerlich, dass das BVerwG diesen Maßstab eingeschränkt hat. Zwar ist noch nicht endgültig entschieden, ob Nürnberg austreten muss. Doch der Fingerzeig war ziemlich unverhohlen. Es dürfte der Vorinstanz kaum gelingen, die höchstrichterliche Beweisführung zu erbringen, obwohl sie aus pragmatischen Erwägungen obsolet sein sollte. Denn das Credo müsste lauten: „Mitgehangen, mitgefangen“.