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Eine Eilentscheidung ohne Würdigung aller Facetten: Warum das Pauschalurteil Berliner Verwaltungsrichter massiv hinkt!

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Berliner Gericht: Abweisung Asylsuchender hinter Grenze rechtswidrig“ (aus: DER SPIEGEL vom 02.06.2025)

Das Verwaltungsgericht in Berlin hat sich dafür ausgesprochen, dass die Zurückweisung von mehreren Migranten an der hiesigen Grenze zu Polen rechtswidrig gewesen sei. Gerade im linksradikalen Spektrum wurde umgehend gejubelt, sieht man dort die Migrationswende von Alexander Dobrindt bereits gescheitert. Doch blickt man auf diesen in aller Eile ergangenen Beschluss, tun sich mehrere Facetten auf, die in der Berichterstattung teilweise untergingen. Wenngleich die Flüchtlinge aufgrund des artikulierten Ersuchens auf Asyl Anspruch auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens darüber haben, ob wir für das vorgebrachte Anliegen nach Obdach und Versorgung überhaupt zuständig wären, sind damit weitergehende Befugnisse ausdrücklich nicht verbunden. Immerhin erfolgte die Ankunft über einen sicheren Drittstaat. Während dieses Zeitraums der Prüfung muss ihnen einerseits der Grenzübertritt erlaubt werden. Eine Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet bedeutet dies auf der anderen Seite keinesfalls. Viel eher soll die Maßnahme im Transitbereich stattfinden, den unsere Beamten souverän abstecken und eng fassen können, befanden auch die Juristen ganz ausdrücklich.

Gleichzeitig haben sie in ihren Erwägungen maßgebliche Dimensionen entsprechender Urteile auf europäischer Ebene missachtet – und somit überhastet eine vermeintliche Tatsache geschaffen, die sämtliche Bemühungen um die Steuerung und Drosselung der Masseneinwanderung torpedieren könnte. Denn es war der EGMR, der in wiederholten Entscheidungen die Abweisung vermeintlich Hilfsbedürftiger dann als legitim vorsah, sind sie in Gruppen vorgestoßen, haben die Möglichkeit zur Erlangung eines Status über Vertretungen in ihren Heimatregionen ungenutzt gelassen und traten mit dem bewussten Ziel an, sich illegal Zugang zu fremdem Territorium zu verschaffen (vgl. Urteil vom 05.04.2022, Az.: 55798/16 u.a.). Die immer wieder angeführte Dublin-III-Verordnung trifft explizit keine Aussagen darüber, ob auch an den Binnenlinien der EU jene Praxis angewandt werden kann, die nunmehr die Regierung von Friedrich Merz eingeschlagen hat. Stattdessen lässt sie hierüber in Art. 20 eine weitgehende Unklarheit, die interpretationswürdig ist. Deshalb müssen im Zweifel nationale Bestimmungen für eine Antwort herhalten, die bisweilen allerdings auch widersprüchlich sind.

Selbige lassen unter anderem die Perspektive als zulässig erscheinen, wonach das Prinzip der Nichtfiktion aus § 13 Abs. 2 S. 1 AufenthG und § 18 Ab. 2 AsylG der Leitfaden für eine Würdigung der Gesamtumstände ist. Insofern gilt eine Person keinesfalls als eingereist, befindet sie sich zwar physisch auf dem Hoheitsareal eines Landes und hat ihren Wunsch auf Schutz artikuliert, aber die Passierstelle noch nicht verlassen. Der Verweis auf den Einzelfall ist gerade dann obsolet, handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Menschen, welchen es zuzumuten gewesen wäre, sich nicht über irreguläre Wege bis nach Deutschland durchzuschlagen, um explizit in einer nach Gutdünken gewählten Herberge Unterschlupf zu erlangen. Auch diese ausbleibende Differenzierung macht das jüngste Verdikt einer ersten Instanz nicht sonderlich tragfähig. Sollte sie dennoch im weiteren Verlauf bestätigt werden, braucht es zwingend eine Diskussion darüber, inwieweit die Dritte Gewalt tatsächlich noch „im Namen des Volkes“ agiert. Schließlich mehren sich Hinweise darauf, dass Justitia ihre ideologische und politische Blindheit in definierten Fällen abgelegt hat.

Die schwarz-rote Koalition täte gut daran, exekutive Klarheit durch eine Modifikation von § 55 AsylG zu schaffen, wodurch ausdrücklich festgeschrieben würde, dass die Anwesenheit des Betroffenen auf unserem Grund während der Erledigung eines bürokratischen Prozederes nicht mehr als regelhaft vorgeschrieben ist. Solange wir darüber hinaus Paragrafenreitern in Brüssel, Luxemburg oder Straßburg ausgeliefert und trotz einer Vereinbarung der Innenminister nicht zur Erhebung der Bleibeperspektive an den Außenmarken des Kontinents übergegangen sind, die mit dem Ausbau einer Festung einhergehen muss, darf die Debatte nicht erschlaffen, ob wir uns auch künftig unter die Fuchtel einer Ursula von der Leyen stellen wollen, die offenbar in bester Verbandelung mit NGOs steht, welche den sukzessiven Import von Gästen aus nahezu jeglicher Himmelsrichtung fördern und unterstützen. Ähnliches sagt man auch der SPD nach, weshalb sich am Ende eine tatsächliche Umkehr der bestehenden Verhältnisse nur unter Beteiligung der AfD wird realisieren lassen. Denn nur sie tritt mit dem Gedanken an, dass Gesetze der Allgemeinheit zu dienen haben – und ihr nicht schaden sollen.