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Ermittler ohne Rücksicht auf Kontext und Paragrafen: Die entfesselte Justiz testet nicht nur Norbert Bolz auf Bademanteltauglichkeit!

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Hausdurchsuchung bei WELT-Kolumnist: 21 Monate nach dem Tweet klopfte die Polizei“ (aus: BILD-Zeitung vom 24.10.2025)

Es ist nur ein Beispiel von vielen, mit welcher Brachialität der Gesinnungsstaat mittlerweile gegen Andersdenkende vorgeht, wenn nunmehr die Exekutive auch bei Medienwissenschaftler Prof. Norbert Bolz geklingelt hat, um nicht nur dessen Bademantel auf Tauglichkeit zu testen, sondern im Rahmen einer Hausdurchsuchung etwaige „Beweise“ zu beschlagnahmen, hatte er 2024 in einem Post auf X eine Parole verwendet, die deshalb als verboten gilt, weil sie in der gleichen Wortwahl durch das Hitler-Regime geschändet wurde. Doch dass es sich nach übereinstimmender Auffassung vieler Experten um die Verfolgung eines offensichtlich Unbefleckten handelt, weil die zuständige Ermittlungsbehörde den Kontext der Äußerung gänzlich außer Acht gelassen hat, obwohl bereits das Bundesverfassungsgericht entsprechend betonte, dass dieser zwingend und erforderlich ist, um die Anwendbarkeit von § 86a StGB zu überprüfen, wird nicht nur vom ÖRR in der Berichterstattung ausgespart. Es herrscht darüber hinaus breitflächiges Schweigen der etablierten Politik.

Der Gesinnungsterror durch willkürlich agierende Staatsanwälte hat politische Motivation!

Dabei war es doch die hessische Meldestelle gegen „Hass und Hetze“, die das BKA auf die entsprechende Veröffentlichung des 72-Jährigen aufmerksam gemacht hatte. Diese wiederum untersteht dem Innenministerium in Wiesbaden, geführt von einem CDU-Mann, der sich einst demütig zeigte vor der „Errungenschaft des Rechtsstaates“, um mittlerweile zu dulden, dass bei Polizei und Justitia Willkür Einzug hält. Immerhin verarbeitete der ins Kreuzfeuer geratene Kolumnist lediglich eine Überschrift der „taz“, formte sie zu einer Redewendung um, die nur dann als tatbestandliches Merkmal gelten kann, ist ihre Nutzung nicht ausdrücklich durch die sogenannte Sozialadäquanzklausel legitimiert, wenn sie nämlich unter anderem „zum Zwecke der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte“ (§ 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 4 StGB) erfolgt. Es scheint ein Automatismus, nahezu im Akkord Anzeigen zu erstatten und Personen anzuklagen, die in sittlicher Manier Presse- und Meinungsfreiheit herausfordern, wenn sie spiegeln, konterkarieren und zuspitzen.

Wenn die Exekutive die Rechtsprechung außer Acht lässt, ist die Demokratie wertlos!

Auch der BGH hatte festgestellt: „Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand des § 86a StGB nicht erfasst“ (Urteil vom 15. März 2007, Az.: 3 StR 486/06). Doch genau eine solche, im besten und ehrlichsten Sinne gegen jede faschistische Intention gerichtete Haltung muss man einem Charakter zusprechen, der den „kollektivistischen Nationalsozialismus“ bereits vor ungefähr 15 Jahren als „gespenstischen Höhepunkt der Antibürgerlichkeit“ einordnete. Schon allein deshalb muss man das rigide Vorgehen als einen Akt der Beliebigkeit werten, welcher noch einmal deutlich macht, wie schmal mittlerweile der Grat zwischen Stasi und Staatsanwaltschaft geworden ist. Nicht mehr die Unschuldsvermutung dominiert, sondern der Reiz des Mürbemachens, Abschreckens und Schikanierens.

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