Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Bewährungsstrafe: Bendels legt Berufung gegen Verurteilung wegen Faeser-Meme ein“ (aus: „Apollo News“ vom 04.11.2025)
Es war nur eine Spitze von vielen Eisbergen, die den dramatischen Verlust von unbehelligter Rede, zulässiger Regierungskritik und souveränem Journalismus in Deutschland schmerzlich wie brutal vor Augen führte. Mittlerweile gibt es zahlreiche Verfahren wie jenes gegen den Chefredakteur vom „Deutschland Kurier“, David Bendels, der wegen der Veröffentlichung eines Memes über die frühere Bundesinnenministerin Faeser vom Amtsgericht Bamberg zu einer siebenmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde, hatte er ihr in einer grafischen Darstellung die Worte „Ich hasse die Meinungsfreiheit!“ in den Mund gelegt. Nachdem er im Bewusstsein des mutigen Ringens um demokratische Werte in Berufung ging, wird am 14. Januar 2026 in der nächsten Instanz über diese Entscheidung verhandelt. Sollte dort die gültige Rechtsprechung aus Karlsruhe Berücksichtigung finden, so muss in der Konsequenz ein Freispruch erfolgen. Denn eine zentrale wie wegweisende Aussage der obersten Verfassungshüter ist: „Wie weit ein solcher Eingriff [in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen, Anm. d. A.] im Kontext einer satirischen Darstellung hinzunehmen ist, hängt auch davon ab, ob der Betrachter der Abbildung die manipulative Veränderung erkennen kann“.
Es ist dreist, dem Durchschnittsbetrachter nicht zuzutrauen, Satire von Realität zu trennen!
Und schon in einer früheren Erwägung wurde unterstrichen, dass das „wesensmäßige Merkmal“ der Satire sei, „mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen zu arbeiten“, die es in der rechtlichen Einordnung von diesem „Gewand“ zu „entkleiden“ gelte, „um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln“. Konnte also ein verstandsmäßiger Durchschnittsbeobachter bei der Eindeutigkeit der Überspitzung das erfundene Zitat tatsächlich für bare Münze halten? Diese Argumentation lässt sich nur schwer halten, wurde sie dennoch zu Lasten des Beklagten angewandt, um den Schutz einer Politikerin höher zu stellen als den pointierten Hinweis auf ihre Agenda, unter anderem mit Hausdurchsuchungen in den Morgenstunden oder einem Verbot des Magazins „Compact“ unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, wie schwer sie sich offenbar mit Artikel 5 GG tut. Insofern liegt sogar ein Fünkchen Wahrheit in der ihr „untergeschobenen“ Aussage, was die Bewertung noch einmal leichter macht. Immerhin, so führten die roten Roben aus, sei es dem Genre immanent, „beim Zuhörer und Zuschauer Lacheffekte hervorzurufen“. Werde dies „nicht gesehen“, führt die Abwägung „zu einer inhaltlich einseitigen Würdigung der beanstandeten Äußerung“.
Eine einseitige Bewertung zugunsten der Persönlichkeitsrechte ist nicht statthaft!
Würden darüber hinaus „Ausführungen im Subsumtionsteil des Urteils allein Begründungselemente zu Lasten des Beschwerdeführers“ getätigt, um „der Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung der Klägerin“ zu dienen, werden in der Folge „Umstände nicht erkennbar angesprochen“, die „für eine Charakterisierung der Äußerung als Satire sprechen und unter diesem Blickwinkel zu würdigen waren“. Eigentlich könnte man diese Zeilen 1:1 auf den jetzigen Fall übertragen, um in der Konsequenz zu attestieren: Wer den ironischen Tenor in der aktuellen Streitsache vermisst, kann sich nicht eines rationalen Herangehens rühmen. Denn das Ausmaß der Persiflage war derart eklatant, dass bei gesundem Verstand niemand auf die Idee kommen kann, die SPD-Politikerin habe den imitierten Satz wirklich von sich gegeben. Letztlich war es auch ein Schlag ins Gesicht des einfachen Bürgers, wollten ihm die Juristen in der Sache Bendels ohne Zweifel anhängen, Glosse und Parodie von Ernst und Authentizität nicht unterscheiden zu können. Für wie dumm hält man uns eigentlich, formuliert man den Schiedsspruch zwar ohne Not „im Namen des Volkes“, will uns aber gleichsam glaubhaft machen, wir seien kognitiv wohl derart beschränkt, das Offensichtlichste zu übersehen?







