Rechtsstreit um Rufmordkampagne, Teil 2: Darf eine Journalistin auf Basis anonymer Quellen die AfD öffentlich einer Straftat bezichtigen?

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Baden-Württemberg: Wie der Wahlkampf bei CDU, Grünen und AfD lief“ (aus: „Tagesschau“ vom 07.03.2026)

Im Vorfeld des Urnengangs von Baden-Württemberg hatte die Berichterstattung der Regionalzeitung SÜDKURIER für Aufsehen gesorgt. An einem Berufsschulzentrum in Radolfzell soll es zu einer Wählerbestechung gekommen sein. Prompt veröffentlichte Redakteurin Anna-Maria Schneider einen Artikel, in dem sie suggerierte, die AfD stecke hinter der vermeintlichen Straftat. Die Ermittlungsbehörden hatten allerdings festgestellt, dass in alle Richtungen ermittelt werde, es zum damaligen Zeitpunkt keine Hinweise gegeben habe, aus welchem Umfeld die Verantwortlichen kommen. Zudem lag lediglich ein Anfangsverdacht vor, presserechtlich bedarf es allerdings hinreichender Erkenntnisse, um überhaupt konkret spekulieren zu dürfen. Weil sich die Alternative für Deutschland vor Ort einem Rufmord ausgesetzt sah, erstattete sie Anzeige. Nunmehr hat die Staatsanwaltschaft Konstanz mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt worden sei. Die Journalistin habe in ihrem Text darauf verwiesen, über Quellen verfügt zu haben, die weiter reichten, als die polizeilichen Erkenntnisse.

Für die Bewertung eines Ehrverletzungsdelikts ist der Zeitpunkt der Tat maßgeblich…

Angeblich hätten Zeugenaussagen vorgelegen, die als genügend betrachtet werden, um identifizierend und behauptend über die AfD herziehen zu dürfen. Sind also anonyme, nicht näher bezeichnete, von der Autorin ohne Belege angeführte Stimmen von Dritten passabel genug, um sich vom Vorwurf der üblen Nachrede freimachen zu können? Wenn es nach Meinung der Behörde geht, offenbar schon. Doch wohin soll diese Argumentation führen? Jeder Medienschaffende könnte etwas erfinden, vermeintliche Beobachter ins Feld führen, die Tatsachen bekennen, aber mit ihrer Identität im Dunkeln bleiben dürfen, um sie als brauchbar und angemessen zu werten, verleumderische Postulate in die Welt zu setzen. Prämisse und Konklusion der Exekutive hinken, es wurde ein Freifahrtschein für die vierte Gewalt erteilt, die auf Grundlage bloßen Hörensagens willkürliche Bezichtigungen öffentlich machen darf, ohne sich im Zweifel für ihre Suggestion rechtfertigen zu müssen. Vorverurteilung hat stattgefunden, die Unschuldsvermutung wurde einfach fallengelassen, das ist Fakt.

Der Journalismus ist aus gleich zwei Gründen der Ergebnisoffenheit verpflichtet…

Gerade deshalb hat die AfD Beschwerde eingelegt. Sie richtet sich an die Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe, fußt insbesondere auf der Überzeugung, dass der Maßstab von § 186 StGB fehlerhaft angewandt worden sei. Zum Augenblick der Publikation ist die Darstellung gerade nicht „erweislich wahr“ gewesen. Schließlich war der interne Stand, es sei „völlig unklar“ gewesen, wer genau auf dem Pausenhof versucht habe, Stimmen zu kaufen. Dass der Beitrag allein die Alternative für Deutschland nannte, insgesamt an acht Stellen, keine andere Partei, widerspreche dem Grundsatz der Ausgewogenheit und Unabhängigkeit. Hier werde der Fokus auf einen einzigen Protagonisten gerichtet, es kommt einem Pranger gleich, aber nicht der in dieser Situation erwartbaren Ergebnisoffenheit. Schließlich sei laut BGH entscheidend, welche Informationen im Moment des Berichts öffentlich bekannt waren. Die entsprechenden berufsethischen Prinzipien besagen gleich mehrfach, dass Wahrheit und Sorgfalt auf tragfähigen, nicht zweifelhaften Erwägungen fußen müssen.

Es wäre ein Freifahrtsschein fürs Verdächtigen, wenn anonyme Zeugen als Quelle genügen…

Wie es in der Sache weitergeht, lässt sich normalerweise nur erahnen. Da wir aber in einer Zeit leben, die von politischer Haltung auf sämtlichen Ebenen des Rechtsstaates geprägt ist, wäre es nicht verwunderlich, würde sich auch die nächste Instanz um die ausführliche Gegenrede der AfD winden. Fadenscheinige Ausreden sind mittlerweile keine Seltenheit mehr, sondern dann die Regel, wenn die Ankläger aus der ideologisch falschen Ecke stammen. Dass sich SWR oder „Stuttgarter Zeitung“ entschieden hatten, den Fall zu thematisieren, ohne jedoch die Alternative für Deutschland zu erwähnen, macht die Angelegenheit besonders pikant. Denn sie lässt davon ausgehen, dass es eine alleinige Entscheidung des „Südkuriers“ war, ganz explizit mit dem Finger zu zeigen, eine Kampagne zu starten, ins Blaue hinein. Man darf eine solche Impertinenz nicht einfach durchgehen lassen, denn sie wäre der Blankoscheck an jeden Mistkratzer, nach Belieben im Nebel zu stochern, ohne Rücksicht auf Schäden an Leumund und Ruf derjenigen, die ohnehin zum Buhmann der Nation geworden sind.