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Bamberg will es noch einmal wissen: Wie fränkische Juristen unseren Rechtsstaat und die Presse knechten!

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Staatsanwaltschaft will nach Urteil wegen Faeser-Satire noch höhere Strafe“ (aus: „Junge Freiheit“ vom 30.04.2025)

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bamberg gegen den Chefredakteur des „Deutschland Kuriers“, David Bendels, hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Sie erachtet es als nicht ausreichend, dass der Journalist mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung für ein Meme bedacht wurde, welches der Kollege im Internet als sinnbildlichen und parabolischen Ausdruck des Widerspruchs veröffentlichte. Darauf zu sehen war Innenministerin Nancy Faeser mit einem Plakat in den Händen, welches die provokante wie figurative Aufschrift trug: „Ich hasse die Meinungsfreiheit“. Aufgrund eines Strafantrages wurde entsprechend ermittelt – und unter Anwendung von § 188 StGB eine für den außenstehenden Beobachter völlig überzogene Sanktionierung wegen vermeintlicher Verleumdung einer Person des politischen Lebens verhängt.

Doch die nicht zum ersten Mal auffallende Behörde in der fränkischen Metropole, die unter anderem auch mit der Brachialität einer Hausdurchsuchung und einer ganzen Welle an Beschuldigungen gegen den für eine Schwachkopf-Bezeichnung an die Adresse Robert Habecks für Aufsehen sorgenden Rentner Stefan Niehoff vorging, war selbst mit dem ausgeworfenen Schuldspruch nicht zufrieden. Ihr geht es offenbar um das Ansinnen, im Geiste der Gesinnungsjustiz einen Publizisten mundtot zu machen, der dem in vielen bayerischen Amtsstuben offenbar gegenwärtigen Grünschimmel mächtig gegen den Strich geht. Immerhin nimmt er keine Rücksicht auf die Befindlichkeiten von SPD-Ressortchefs, die nicht nur verantwortlich sind für eine ungehemmte Massemigration und eine Veräußerung der inneren Sicherheit.

Sondern im Gleichklang mit Verfassungsschutz und Meldestellen eine Diktatur gegen die unbehelligte Rede errichtet haben, die sich explizit dann deutlich macht, wenn in unseren Breiten – aus Rücksichtnahme auf ihre Traumatisierung – durch Messerangriffe und Gruppenvergewaltigungen polizeibekannt gewordene Flüchtlinge vor schwedischen Gardinen bewahrt werden, aber hiesigen Bürgern Gitterstäbe angedroht werden, setzen sie sich pointiert und unter Einhaltung von Art. 5 GG für das bewusste Fokussieren auf den eklatanten Schiefstand dieses Rechtsstaats ein. Denn gleich in mehreren Abschnitten dieses Grundgesetzes findet sich der Gedanke der Verhältnismäßigkeit, welcher dann zunichtegemacht wird, ist für den wachen Geist kaum mehr nachvollziehbar, in welcher Unterschiedlichkeit und Unangemessenheit vermeintliche Vergehen und Verbrechen „im Namen des Volkes“ geahndet werden.

Völlig abgesehen davon muss zunächst einmal die Diskussion in den Raum geworfen werden, ob jemand etwas falsch gemacht hat, der aus der Perspektive einer sicherlich wachsenden Mehrheit unter unserer Bevölkerung lediglich die Wahrheit aussprach. Zwar wurde mit der grafischen Darstellung der Genossin eine Aussage in den Mund gelegt, die sie in Wirklichkeit nicht tätigte. Doch bei der Offensichtlichkeit der Zuspitzung und Überzeichnung dieses Wortlauts muss es für den durchschnittlich gebildeten Betrachter ein Leichtes sein, hierin keine Realität im Sinne der Echtheit der Szenerie zu erkennen. Doch genau das sah der Robenträger gänzlich anders, welcher mit voller Härte und ohne Verdruss auf einen couragierten und integren Schreiberling eindrosch, dem man bisher keine berufsethische Verfehlung anhängen konnte.

In der Begründung seiner Abwägung führte das zum Tribunal erwachsene Gericht aus, dass weder der ironische Charakter noch die künstlich erzeugte Impression für den Externen zu vernehmen sei. Somit bestehe die Gefahr, dass der Eindruck verhaftet, die hessische Sozialdemokratin habe sich den Ausspruch tatsächlich zu eigen gemacht. Hierdurch würde das Handeln als Mitglied des Bundeskabinetts erheblich erschwert. Und genau deshalb käme es zum ausgeworfenen Strafmaß. Bestand haben dürfte dieses aber nicht. Hier sind sich nämlich fast alle Juristen einig. In den höheren Ebenen dürfte keinesfalls noch eine Schippe draufgelegt werden. Sondern es muss unter der Berücksichtigung der gängigen Gelehrtensicht aufgehoben werden. Schließlich hatte schon Karlsruhe in einem Beschluss des 9. November 2022 festgehalten:

„Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat.“ (Az.: 1 BvR 523/21)

Geht man davon aus, dass exakt dieser Empfänger einer Botschaft nicht ganz so minderbemittelt dasteht, wie es augenscheinlich manch ein Advokat im Süden für seine halsbrecherische Verteidigung einer mehr als halbjährigen Buße zu fabulieren gedenkt, muss man spätestens in einer Revision sämtliche Argumente der Gedankenstrafrechtler in der Luft zerreißen. Immerhin hatte in einem ähnlich gelagerten Fall jüngst erst das Landgericht Ingolstadt mit auf den Weg gegeben (Urteil vom 19.07.2024 – Az.: 2 4 NBs 34 Js 8888/22):

„Die Kammer sieht keine strafbare Beleidigung oder Verleumdung zum Nachteil der Bundesministerin des Inneren Nancy Faeser. Nach Auffassung der Kammer liegt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BVerfG keine Beleidigung oder Verleumdung im Sinne von § 185, 187, 188 Abs. 2 StGB vor. Denn die auf dem Plakat befindliche Bild-Unterschrift ’10-Punkte-Plan zur Volksvernichtung‘ kann nicht isoliert als (unrichtige) Tatsachenbehauptung betrachtet werden, sondern sie stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.“

Des Weiteren muss bereits in Frage gestellt werden, ob die anklagende Exekutive mit ihrem Vorhalt einer Verleumdung nicht ohne Not und übereilt gewillt war, das Recht aus weltanschaulichen Motiven zu beugen. Denn in gleicher Sache betonte das BVerfG unter vorbeschriebenem Aktenzeichen unmissverständlich:

„Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist.“

Wer dies im Symbolbild Bendels nicht zu erkennen bereit scheint, muss entweder blind oder von einer Rachsucht gegen missliebige Pressevertreter mit einer rechtskonservativen Mentalität getragen sein.

Darüber hinaus wurde von der nicht sonderlich unvoreingenommenen Justitia in Bamberg gänzlich folgende Passage ihrer Kollegen aus der höchsten Instanz unterschlagen:

„Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts. Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung.“

Hinsichtlich des Vorwurfs gegen den Medienmacher Bendels dürfte auch der Einwand von prinzipieller Bedeutung sein, den das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Urteil vom 06.03.2025 (Az.: 206 StRR 433/24) bestätigte. Hierzu ist ein Blick in den genannten Majestätsbeleidigungsparagrafen (§ 188 StGB) nötig, der unter anderem 2021 noch einmal verschärft wurde:

„(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Dahingehend führte das BayObLG aus:

„Von einem ‚Willen‘ des Gesetzgebers hinsichtlich der Anforderungen an die ‚Eignung, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren‘ kann somit keine Rede sein, er hat diese Problematik ohne genauere Prüfung schlichtweg nicht bedacht.“

Es hat somit auch einen Seitenhieb in Richtung des Parlaments ausgesprochen. Denn nach dieser Verbalattacke können die Formulierungen aus dem Bundestag einer tiefergehenden juristischen Auseinandersetzung offenkundig nicht standhalten. Das lässt wiederum zu der Schlussfolgerung kommen, wonach in Berlin möglicherweise billigend in Kauf genommen wurde, dass es genau zu jener Willkür und Beliebigkeit in den Auslegungen und Interpretationen von Gesetzestexten kommt, die nun ein katastrophales Licht auch auf den bajuwarischen Justizminister werfen.

In seinem Bundesland häufen sich tendenziös anmutende Urteile, die als Bankrotterklärung für den gesamten Rechtsstaat einerseits, aber auch als Einfallstor für Autokratie und Despotie angesehen werden müssen. Sollte man also nicht schnellstens zu einer Revidierung der krassen Fehlentscheidungen gelangen, die zuletzt auch überregional für Schlagzeilen sorgten – und selbst im Ausland für Zweifel an der Funktionalität unserer Gewalten aufkommen ließen -, könnte unter neuen politischen Verhältnissen der Bumerang wie ein Schlag ins Gesicht derer zurückkommen, die sich jetzt noch in der Position wähnen, ihre Sinnesart in willfährigen Verdikten köstlich und schadenfroh auszuleben.

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