Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Urteil nach Tötung von Polizist in Völklingen: Angeklagter wegen schweren Raubes verurteilt“ (aus: „ZDFheute“ vom 01.04.2026)
Es war eine perfide Tat, die am 21. August 2025 die gesamte Republik erschütterte. Nach einem Überfall auf die Tankstelle in Völklingen flüchtete Ahmet G. zu Fuß. Drei Polizisten verfolgten ihn, in einem Handgemenge ging der damals 18-Jährige mit einem Buttermesser auf die Beamten los. Er entriss dem Anwärter seine Dienstwaffe und feuerte insgesamt 17 Schüsse ab. Sechs davon trafen den 34-jährigen Oberkommissar Simon B., die beiden anderen Beteiligten verletzte oder verfehlte der Schütze. Am 1. April dieses Jahres hat nunmehr die Jugendkammer des Landgerichts Saarbrücken den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes verurteilt, ihn mit Blick auf das Tötungsdelikt allerdings freigesprochen. Es wurde eine dauerhafte Unterbringung in einer forensischen Psychiatrie angeordnet, eine konkrete Strafe blieb also aus. Über die Entscheidung herrscht Unverständnis quer durchs Land. Im Saal brach Empörung los, nicht nur konservative Medien griffen die Stimmung unter den Anwesenden auf, vor allem von Kollegen, die angesichts des Schiedsspruchs kaum an sich halten konnten. Denn gefühlt bleibt ein barbarischer Akt ohne jegliche Konsequenz.
Die Urteilsbegründung wirkt in sich widersprüchlich, inkonsistent und hypothetisch…
Besonders prekär macht den Fall auch die Begründung der Vorsitzenden. Sie sprach immer wieder von einer Angsterfülltheit, die den Täter zu seinem Verhalten verleitet habe. Ein Sachverständiger hatte ihm eine paranoide Schizophrenie attestiert. Von ihr hörte man in den Ausführungen zum Urteil wenig. Stattdessen versuchte sich das Gericht, um Kopf und Kragen zu reden. Da wurden Ausreden konstruiert, weshalb man den Anklagepunkt des Mordes nicht erfüllt sah. Ein Gefühl der Beklemmung, der Sorge und der Furcht, wie sie dem Deutschtürken zum Augenblick seines Handelns unterstellt wurde, reicht allein nicht aus, um ihn aus der Verantwortung zu nehmen. Denn ein neurotisches Symptom schränkt die Fähigkeit, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, für gewöhnlich nicht bis zum vollständigen Steuerungsverlust ein. Fast schon wie eine Entschuldigung liest sich das, was die Justiz zu Protokoll gab, als sie jedoch genau diese Argumentation der Erstarrung und Dissoziation wählte. Nicht umsonst bricht bei der Allgemeinheit jegliches Vertrauen in die dritte Gewalt weg. Denn es ist nicht das erste Mal, dass ihre Gangart als zu milde, nachsichtig und gerade opferfeindlich wahrgenommen wird. Ihr lastet das Etikett der Tendenz an.
Das Gericht schätzt die Schuldunfähigkeit breiter ein als der angehörte Sachverständige…
Wer die Berichte über die Geschehnisse am Tatort noch einmal Revue passieren lässt, der muss sich tatsächlich fragen, ob die wenig affektiv, sondern gezielt und bewusst abgegebenen Schüsse mit einer Erzählung korrelieren können, dass ein Beklagter in größter Not agiert habe. Interessant wird in der schriftlichen Ausarbeitung des Urteils auch sein, wie die Kammer zu einer offensichtlich abweichenden Meinung gegenüber dem Gutachter kommt. Dieser hatte mit Blick auf sämtliche Anklagevorwürfe von einer lediglich eingeschränkten Schuldfähigkeit gesprochen. Diese hätte allerdings nicht zu einem gänzlichen Freispruch hinsichtlich des Verbrechens nach § 211 StGB führen dürfen. Dass sich im Moment vor allem in den sozialen Medien Staatstheoretiker und Professoren echauffieren, weil der einfache Bürger angesichts einer kaum noch verständlichen und nachvollziehbaren Rechtsprechung in Wallung gerät, ist ein Ausdruck von Hochnäsigkeit und Arroganz derjenigen, die Gehorsam verlangen. Blinder und naiver Glaube in all das, was die Juristerei ins Stammbuch diktiert, hat nichts mit einem kritikfähigen, normierten und demokratischen Staatswesen zu tun.
Die Schere zwischen Rechtsprechung und Gerechtigkeitsempfinden öffnet sich weiter…
Natürlich darf und muss der Souverän Zweifel wie Skepsis hegen. Schließlich mutet das Problem mittlerweile systematisch an. Da geht es nicht mehr um Einzelfälle, sondern den Verdacht, dass bei bestimmten Tätergruppen, insbesondere mit Migrationshintergrund oder im Jugendalter, eine möglichst schonende Gangart gewählt wird, während sogenannte Meinungsdelikte auf dem Fuße verfolgt werden. Schon 2024 hatte der Rechtsreport der „Roland“-Versicherung Fakten geschaffen. Nur 27 Prozent der Befragten verlassen sich demnach darauf, dass bei Gerichten „alles mit rechten Dingen“ zugeht. Etwa die Hälfte betrachtet Urteile als zu nachsichtig, 60 Prozent wünschen sich ein härteres Durchgreifen. Diese Zahlen sind ein immenses Problem für Leumund und Integrität der Justiz. Und selbstverständlich muss sie sich diesem Befund stellen. Sie hat keinen Anspruch darauf, in einer absolutistischen Manier unangetastet zu bleiben. Über Rechtsfehler kann und darf nicht nur der BGH entscheiden, sondern auch die breite Masse debattieren. Das ist Kernmerkmal und Wesensbestand von Art. 5 GG. Wer davon ausgeht, Entscheidungen der Gerichte seien zu schlucken statt zu reflektieren, der irrt.








