Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Oberbürgermeisterwahl bleibt ohne AfD-Kandidat: Bundesverfassungsgericht lässt Joachim Paul abblitzen“ (aus: „Apollo News“ vom 18.09.2025)
Der demokratiepolitische Paukenschlag ist perfekt. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz wie auch das Bundesverfassungsgericht haben Beschwerden des vom Stimmzettel bei der Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen gestrichenen AfD-Vertreters Joachim Paul als unzulässig erklärt. Damit kann er am Urnengang nicht teilnehmen, hatte ihn der Wahlausschuss aufgrund angeblich mangelnder Grundgesetztreue von der Kandidatenliste ausgeschlossen. Die nunmehr ergangenen Entscheidungen fußen im Wesentlichen auf dem Verweis zu juristischen Entscheidungen im Vorfeld. So hatte bereits das Verwaltungsgericht Neustadt am 18. August 2025 entschieden, dass der Entschluss des Gremiums nur dann gerügt werden könne, sei er offensichtlich und evident fehlerhaft. Dies lasse sich im vorliegenden Fall allerdings nicht nachweisen, was in der nächsthöheren Ebene auch das Oberverwaltungsgericht noch einmal bestätigte. Die Korrektheit der Einschränkung des passiven Wahlrechts in Verbindung mit der Treuepflicht wurde also nicht beanstandet.
Niemand hinterfragte, ob ein von Befangenheit triefender Vorentscheid demokratisch ist!
Entsprechend berief man sich auf die Gemeindeordnung, in der es in § 53 heißt: „Wählbar zum Bürgermeister ist, […] wer die Gewährt dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung […] eintritt“. Zudem bestimmt die Kommunalwahlordnung des Bundeslandes: „Bewerber, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen“ (§ 29 Abs. 3). Dass die für eine Volksvertretung wie ein Fremdkörper wirkende Institution des mit parteilichen Repräsentanten besetzten Konsortiums unter Federführung der derzeitigen Amtsinhaberin Jutta Steinruck, bis 2023 Mitglied der SPD, nach Auffassung der Roben richtig lag, als man dem 55-jährigen Bendorfer vorwarf, er stehe nicht mit beiden Beinen auf dem Boden unserer liberalen Prinzipien, ist letztlich allerdings einem gravierenden Fehlschluss des Bundesverwaltungsgerichts in ganz anderer Sache geschuldet. Und er dient zur größtmöglichen Beliebigkeit, auch künftig mit bloßen Behauptungen und Annahmen unliebsame Konkurrenten zu gängeln.
Denn das OVG bezog sich in seiner Argumentation auf das dortige Urteil im Falle des von Innenministerin Nancy Faeser verbotenen Magazins „Compact“, das aufgehoben wurde. Der studierte Germanist, Historiker und Soziologe habe sich in der Vergangenheit mit dem Remigrationskonzept des österreichischen Aktivisten Martin Sellner gemeingemacht. Auf diesem tatsächlichen Umstand begründete man letztlich, dass es ihm an der nötigen Integrität fehle, zu jedem Augenblick für die Normen und Ideale unserer Staatsform zu kämpfen. Der ausschlaggebende Satz aus Leipzig hieß damals einigermaßen entlarvend: „Diese Vorstellungen missachten – jedenfalls soweit sie zwischen deutschen Staatsangehörigen mit oder ohne Migrationshintergrund unterscheiden – das sowohl durch die Menschenwürde als auch das Demokratieprinzip geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Denn sie gehen von einer zu bewahrenden ‚ethnokulturellen Identität‘ aus und behandeln deshalb deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse“.
Das Kausalitätsprinzip wurde ins Absurde getrieben, der induktive Fehlschluss ist perfekt!
Woher nimmt man die Gewissheit, dass das Plädieren für eine souveräne Gemeinschaft, der nach Art. 116 GG i.V.m. § 6 BVFG zugehört, „wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird“, unweigerlich zu einer Diskriminierung und Benachteiligung von Menschen mit fremdländischen Wurzeln führt? Karlsruhe selbst hatte schon vor 45 Jahren betont, dass der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vor allem dann verletzt sei, „wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können“ (Beschluss vom 7. Oktober 1980, Az.: 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79). Und dies gilt explizit nicht mit Blick auf die Herkunft einer Person, denn die Legislative darf durchaus aus sachbezogenen Erwägungen auch entlang der Nationalität differenzieren, gibt es hierfür einen gerechtfertigten Anlass.
Denn in einem anderen Schriftsatz heißt es dazu: „Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber indessen nicht jede Ungleichbehandlung von Deutschen und Ausländern. Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren“. An welchen expliziten Beispielen kann man dem nunmehr unterlegenen Wettbewerber tatsächlich unterstellen, dass er sich gegen Art. 1 GG wendet? Schließlich gilt: „Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird“. Wo genau wird diese Bestimmung durch seine Sicht erfüllt? Eine Antwort auf diese Frage sind alle angerufenen Instanzen schuldig geblieben. Sie haben sich darum gewunden, eine aus ideologischen Aspekten herbeigeführte Ausgrenzung des weltanschaulichen Gegners auf ihre Substanz und Tragfähigkeit abzuklopfen. Dies ist ein verheerendes Signal der Oberflächlichkeit, das Willkür und Tor öffnet.