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Immer neue Urteile zur Remigration: Wie die Justiz Abschiebungen derart verkompliziert, dass Behörden im Zweifel besser auf sie verzichten…

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Minister Frei zur vorgesehenen Abschiebequote illegaler Migranten: „Wir werden das Ziel nicht erreichen'“ (aus: „NiUS“ vom 30.10.2025)

Die juristischen Zeichen mit Blick auf die Remigration erweisen sich in diesen Tagen als ambivalent. Von unterschiedlicher Seite werden Urteile bekannt, die Abschiebungen in der Sache einerseits erleichtern – aber den Prozess der Rückführung andererseits überaus schwierig gestalten lassen. So hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich festgestellt, dass „alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen männlichen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen [drohen], die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) zur Folge hätten“. Insofern besteht für diese Gruppe an Migranten künftig kein Schutzgrund mehr in der Bundesrepublik, sind sie via Athen Richtung Mitteleuropa vorgestoßen. Denn ihnen sei es zuzumuten, „zur Deckung ihres Unterkunftsbedarfs gegebenenfalls auch auf Notschlafstellen jenseits der durch Hoheitsträger und gesellschaftliche Organisationen vorgehaltenen Einrichtungen auszuweichen“, wie die Roben in Leipzig betonten. Eine extreme Notlage müsse bei der momentanen Bewertung der Situation vor Ort auch deshalb nicht erwartet werden, weil Starthilfe gewährt werde.

Was das eine Gericht an Erleichterung beschließt, kassiert ein anderes kurzerhand wieder ein…

Gleichzeitig hat wiederum Karlsruhe jüngst festgestellt, dass eine Festnahme im Vorfeld einer Abschiebung zur Gewährleistung der sicheren Durchführung ohne entsprechende richterliche Anordnung unzulässig sei. Die Ingewahrsamnahme bei etwaiger Widerstandshandlung oder zur Vorbereitung der Rückführung bedürfe zwingend einer Gefahr im Verzug, eine Anhörung müsse im Zweifel nachträglich, aber „unverzüglich“ stattfinden. Hiermit werden enge Grenzen gesetzt, wann es den Behörden erlaubt ist, eine Person überhaupt festzusetzen, um ihr Entziehen der entsprechenden Maßnahme zu verhindern. Parallel war an selber Stelle im Oktober die Verfassungsbeschwerde eines Asylbewerbers als unbegründet abgewiesen worden. Denn das Gericht (Az.: 2 BvR 755/25) kam bei der Prüfung der Unionsrechtskonformität zu dem Schluss, dass die Einstufung Ghanas als sicheres Herkunftsland richtig sei. Tragende Gründe, die eine Verletzung von Art. 16a GG unterstrichen hätten, seien demnach nicht vorgebracht worden. Unterdessen wartet ein tadschikischer Staatsangehöriger auf den Beschluss des OVG Münster, hatte er sich dorthin gewandt, weil die Vorinstanz seinem Begehren zur Aussetzung der Ausweisung nicht nachgekommen war.

Eine tragische wie folgenreiche Erkenntnis: Das Asylrecht ist unhändelbar geworden…

Wiederum verkomplizierte das Verwaltungsgericht Berlin eine subsummarische Abweisung an der Grenze, wenn dort individuelle Hinweise auf einen Schutzgrund vorgebracht werden. Demnach ist es der Bundespolizei und den prüfenden Organen der Exekutive nicht erlaubt, die Zulässigkeit eines Antrags nur deshalb zu verneinen, weil die Einzelnen in einer Gruppe kollektiv um Einlass auf hiesiges Territorium angesucht haben. Bei der Gesamtbetrachtung all dieser Erwägungen bleibt der Eindruck bestehen, wonach wir noch viel mehr als bisher in eine derart komplexe Rechtslage abdriften, die den Verantwortlichen kaum noch einen praxisnahen Handlungsspielraum eröffnet, dass im Zweifel der Einreise stattgegeben wird, um sich nicht in eine spitzfindige Auseinandersetzung um Paragrafen begeben zu müssen. Dieses Zeichen ist verheerend, wird ein System ins Absurde getrieben, welches doch der Parlamentarische Rat zur Festlegung unseres Grundgesetzes 1948 eigentlich nur deutschen Vertriebenen als Basis zugestehen wollte, wieder in ihr Ursprungsland zurückzukehren. Ausländern sollte nach damaliger Vorstellung Asyl ausdrücklich nicht pauschal zugänglich gemacht werden. Spätestens 60 Jahre später kam es dann jedoch anders, den Altparteien sei Dank.