Quelle: Clipdealer.de, B832203128, erworbene Standardlizenz.

Irre Gerichtsurteile: Während sich Migranten bewähren dürfen, bleibt ein Anwalt auch 17 Jahre nach seiner Tat ohne Chance auf Rehabilitation!

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Auch nach 17 Jahren: Versicherungsbetrüger darf nicht zurück in den Anwaltsberuf“ (aus: „NJW Beck aktuell“ vom 29.10.2025)

Der Urteilsspruch aus dem Bundesgerichtshof hatte es in sich: 17 Jahre, nachdem ein Anwalt wegen Betrugs verurteilt und ihm seine Lizenz entzogen worden war, bemühte er sich darum, wieder in den Beruf zurückkehren zu können. Doch Karlsruhe versagte ihm diesen Wunsch, mit der Begründung, dass ein Bewerber nicht automatisch deshalb wieder würdig werde, seinen Dienst ausüben zu dürfen, weil Zeit verstrichen sei. Stattdessen müsse der aufrichtige Wille zu neuer Integrität erkennbar sein. Verjährt also bei einem Durchschnittsbürger der Fehltritt von damals nie, während Richter in anderen Konstellationen zu einer deutlich milderen Beurteilung gelangen? Blickt man beispielsweise auf die Entscheidung des Landgerichts Stendal, erhielt ein Iraner für den Totschlag an einem Syrer mildernde Umstände, erwies er sich lange Zeit als tadellos. In Stuttgart blieb das Mitglied einer terroristischen Vereinigung nach Auffassung des Oberlandesgerichts wegen „einer günstigen Sozialprognose“ auf freiem Fuß.

Wenn es um die Beurteilung der Integrität von ehemaligen Straftätern geht, gilt zweierlei Maß…

Auch die Kollegen in München gingen bei einem Afghanen argumentativ ähnlich vor, verschonten sie ihn trotz Beihilfe zu schwerem und bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor einem Haftantritt, weil er über Jahre straffrei blieb (Urteil vom 24.6.2020, Az.: 9 J KLs 367 Js 224603/18 jug). Das Amtsgericht Tiergarten wiederum befand bei einem Iraker, der eine ganze Reihe an Diebstählen beging, dass eine Geldstrafe ausreichend sei, weil er sich drei Jahre nichts mehr zu Schulden kommen ließ (Urteil vom 05.07.2024, Az.: 245 Ds 123/24). Und in einem anderen Fall gelangte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu dem Befund: „Der Kläger war 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Seitdem ist er seit über sieben Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, hat eine Familie gegründet und arbeitet regulär. Eine Abschiebung ist demnach unverhältnismäßig“ (Beschluss vom 11.09.2023, Az.: 11 S 1234/23). Das zweierlei Maß scheint augenscheinlich und ungerecht.

Entschuldigungen wie die traumatische Kindheit ziehen bei Migranten offenbar besser…

Offenbar lässt die hiesige Justiz bei Migranten manche Entschuldigungsgründe öfter gelten als bei Deutschen. So sind sie beispielsweise mit der Behauptung einer traumatischen Fluchterfahrung, die in fast zwei Dritteln der Gerichtsverfahren gegen Ausländer als Verteidigungsstrategie vorgebracht wird, zu 78 Prozent erfolgreich – und erzielen daraufhin Bewährung oder eine um bis zu 30 Prozent gemilderte Strafe, wie die Auswertung verschiedener Urteile aus der Vergangenheit zeigt. Auch mit der „schwierigen Kindheit“ wird oftmals versucht, Nachsicht zu erzeugen – in 50 Prozent der Fälle von Prozessen mit nicht-deutschen Beschuldigten unter 30 Jahren. Und in 55 Prozent der Hauptverhandlungen gegen Verdächtige fremdländischer Herkunft, bei denen Gutachter eingeschaltet werden, geht es um eine „psychische Erkrankung“, die in 71 Prozent zum Ziel führt, für gemindert oder gar nicht schuldfähig erklärt zu werden. Doch was soll’s? Wir seien vor dem Gesetz alle gleich, ist ein geduldiges Ideal…