Quelle: Clipdealer.de, B352672748, erworbene Standardlizenz.

Auch wenn ein Aufenthaltstitel nur fiktiv ist: Nicht geschlossene Gesetzeslücken ermöglichen Sozialleistungen für hypothetisch Schutzbedürftige!

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Bürgergeld: SPD-Landräte fordern Sozialleistungen für Geflüchtete als Darlehen“ (aus: „ZEIT ONLINE“ vom 14.08.2025)

Eigentlich wollte bereits die Ampel-Regierung eine längst überfällige Klarstellung vornehmen, besteht doch seit Jahren eine Lücke im sogenannten Freizügigkeitsgesetz der EU, die es Asylbewerbern auch dann erlaubt, sich vor Gericht das finanzielle Existenzminimum zu erstreiten, wenn ein Aufenthaltstitel nur als schlichte Annahme für die Zukunft, sozusagen als Vorschusslorbeere, gegeben ist. Doch die entsprechende Normierung im zugehörigen § 11 Abs. 14 Satz 2 blieb trotz der Initiative von Rot-Grün-Gelb offenbar deshalb unverändert, weil sie in den Beratungen im Parlament wegdiskutiert wurde. So können sich Personen auch künftig darauf beziehen, dass sie die erwähnte Textstelle vor einem eigentlich im SGB II vorgesehenen Ausschluss vom Bürgergeld und sonstigen Zulagen bewahrt. Denn es genügt demnach weiterhin, eine fachmännisch als „Fiktionsbescheinigung“ mustergültig bezeichnetes Beispiel für blindes Vertrauen vorweisen zu können, die eine temporäre Anwesenheit auf hiesigem Territorium erlaubt, obwohl ein erteilter und vollständiger Status aus unterschiedlichen Gründen noch keine oder nicht länger Gültigkeit besitzt.

Es genügt vor Gericht, den Anschein zu erwecken, ein Aufenthalt könnte legitim sein…

Blieb ein Antrag bei der Ausländerbehörde also bisher unbeschieden oder sind vorübergehende Ansprüche für einen zeitweiligen Wohnsitz in der Bundesrepublik abgelaufen, bleibt es auch künftig dabei, dass die eigentlich festgeschriebene Verweigerung von Sozialleistungen juristisch ausgehebelt werden kann. Und dies gilt sogar für Fälle, in denen das Niveau für eine Duldung nicht erreicht wurde. So genügt beispielsweise das Vorliegen einer Schwangerschaft oder die Argumentation mit familiären Aspekten, um doch noch an jene Unterstützung zu kommen, die sich auch mit Art. 16a GG beißt. Schließlich bleiben Tür und Tor geöffnet, dass selbst jene alimentiert werden, welche weder eine politische Unterdrückung nachweisen können, noch die Voraussetzungen dafür erfüllen, die Zusage für ein dauerhaftes Verweilen in Deutschland in Aussicht gestellt zu bekommen. Es genügen vorgeschobene und konstruierte Situationen ökonomischer Unzulänglichkeit, die gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention zwar eine Hilfebedürftigkeit rechtfertigen mögen, weil auch die Große Koalition nichts am Status quo ändern wird.

Die derzeitigen Regeln eröffnen es praktisch jedem, in Deutschland vollversorgt zu werden!

Doch Schimären sind in ihrem Ausmaß nicht gleichzusetzen mit dem Grad an Schutzbedürftigkeit, der sich aus unserer Verfassung ableitet. Dass die Schalthebel zu massivem Missbrauch umgelegt sind, ist schon allein deshalb absehbar, weil in den Raum gestellte Hypothesen des Flüchtlings von den personell knapp besetzten Ämtern wohl kaum auf ihre Substanz und Tragfähigkeit getestet werden dürften, hatten sogar die obersten Instanzen mit teils fadenscheinigen Beweisführungen den Zugang zu unserem Sicherungssystem eröffnet. Entscheidungen, die oftmals auf Behauptungen und Vorwänden von Migranten fußten, ohne in ihrer Plausibilität und Konsistenz abgeklopft worden zu sein. So fantasiert der Betreffende im Zweifel Notlagen zusammen, die man zwar in Gutgläubigkeit für bare Münze nehmen kann. Faktisch aber wird der Geldhahn für jeden aufgedreht, der ohne Befugnis einen Verbleib auf unserem Grund durchsetzt, kann er mit der Erzählung über individuelle Bedrängnis überzeugen. Doch manifeste Armut oder prekäre Wirtschaftsverhältnisse sind kein legal definierter Verfolgungsgrund, sondern ausschließlich Schicksal.