Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Rechtsextreme AfD? In diesen Punkten widerspricht das Gericht dem Verfassungsschutz“ (aus: FAZ vom 27.02.2026)
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln kam einigermaßen überraschend. Dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Alternative für Deutschland vorerst nicht mehr als gesichert rechtsextremistisch führen darf, solange das Hauptsacheverfahren gegen diese Einstufung in der ersten Instanz weiterläuft, ist ein herber Rückschlag für die Behörde. Entsprechend wurde ihr untersagt, weitreichende nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung einzusetzen, die AfD entsprechend in der Öffentlichkeit zu titulieren und sie in der internen Praxis als mehr denn nur einen Verdachtsfall zu behandeln. Die Begründung stützt sich vor allem auf der Erkenntnis, dass zwar innerhalb der Partei einzelne Bestrebungen festgestellt werden konnten, die Prinzipien des Grundgesetzes zuwiderlaufen. Hierzu gehört beispielsweise die Forderung nach einer Beschränkung der Religionsfreiheit für den Islam. Doch partielle Überzeugungen genügend nicht, um daraus ein Gesamtbild abzuleiten. Selbiges wäre allerdings erforderlich, um dem Geheimdienst weitgehende Befugnisse zuzusprechen.
Um zu abstrahieren, braucht es konkrete Hinweise, die eine Verallgemeinerung zulassen…
Dem BfV sei es demnach nicht gelungen, den konsistenten Nachweis zu führen, dass die Alternative für Deutschland beispielsweise Menschen mit Migrationshintergrund strukturell benachteiligen oder in ihrem Status herabwürdigen will. Den Richtern liegen keine Belege dafür vor, dass eine solche Zielsetzung immanent verhaftet wäre. Nicht einmal eine konkludente Indizienkette konnte ausgemacht werden, schon gar nicht lässt sich behaupten, dass die AfD in ihrer Fläche demokratische Regeln brechen möchte. Viel eher habe der Verfassungsschutz aus Äußerungen bestimmter Personen Mutmaßungen und Rückschlüsse gezogen, die allerdings nicht dem Gebot der Abstrahierung standhalten. Schließlich mangele es an Argumenten dafür, eine Prognose zu treffen, inwieweit sich die Partei im Falle der Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten dafür einsetze, die Würde bestimmter Personengruppen in einer mit der liberalen Ordnung nicht zu vereinbarenden Weise anzutasten. Die Annahme, sie arbeite auf eine Zweiklassengesellschaft hin, lasse sich nicht ohne Weiteres begründen.
Bestimmte Forderungen, die verfassungsrechtlich bedenklich sind, überwiegen nicht…
Zusammenfassend ist der Tenor deutlich: Das Etikett des gesichert Rechtsextremistischen erfordert die Erfüllung hoher Anforderungen. Hierfür genügt es ausdrücklich nicht, Zitate aneinanderzureihen, um daraus eine gefestigte Gesinnung aller Mandatare und Funktionäre zu suggerieren. Die AfD stellt eine Gruppe von Mitgliedern äußerst heterogener Ansichten dar, welche in Sachen Radikalität höchst abgestuft zu betrachten sind. Die Programmatik selbst kollidiert zwar an ausgewählten Stellen mit wesentlichen Aspekten von Art. 1 bis 3 GG. Diese sind in ihrer Tragweite allerdings nicht derart gewichtig, dass die Behauptung zulässig wäre, es habe sich eine verfassungsfeindliche Bewegung herausgebildet, die im Falle von Regierungsverantwortung dazu bereit ist, tatsächliche Maßnahmen zur Schlechterstellung von Staatsangehörigen ausländischer Herkunft zu ergreifen. Auch hinsichtlich des häufig genannten Terminus der Remigration konnte das Gericht nicht erkennen, dass willkürliche Abschiebungen geplant sind, die außerhalb feststehender Gesetze durchgeführt würden.
Der Fokus auf einzelne Stimmen der Partei genügt nicht, um Rückschlüsse zu ziehen…
Es ist ein Schlag ins Gesicht der Schlapphüte, die qualitativ grobe Mängel erkennen lassen, vermochten sie es nicht, in ihrem Vortrag einen roten Faden zu spinnen. Stattdessen findet sich ein Sammelsurium denkbarer Anhaltspunkte vor, die – für sich genommen – zwar grenzwertig erscheinen mögen. Aber beim Zusammenzählen nicht jenes Ergebnis liefern, das einen Freifahrtschein zur Überwachung rechtfertigen würde. Man hatte es sich zu leicht gemacht, hoffte vielleicht auf eine gewisse Naivität. Doch die Roben haben nachgebohrt, sind in die Tiefe gegangen, begnügten sich nicht mit Momentaufnahmen. Denn aus verschiedenen Tönen wird noch keine Melodie. Es bräuchte ein orchestriertes Werk, dessen Stoßrichtung unverhohlen ist, das die Mehrheit allerdings auch in gleichem Tempo und in selber Lautstärke mitspielt. Eine solche Komposition steht offensichtlich aus. Laute Stimmen allein geben noch nicht den Takt vor. Es war offensichtlich ein Hoffen und Bangen, dass die Justiz in der argwöhnischen Atmosphäre den Eilantrag einfach abschmettern würde. Aber zu früh gefreut, Matchball AfD.








