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Die Agitation gegen einen legitimen Vorschlag aus Schwerin: Journalistische Halbwahrheiten über Nikolaus Kramers Remigrationsforderung!  

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „‚Remigration‘: Mit deutschem Pass – Wenn ein AfD-Politiker die Abschiebung ‚krimineller Doppelstaatler‘ fordert“ (aus: WELT vom 26.08.2025)

Nach dem grausamen und barbarischen Tötungsdelikt an einem Polizisten in Völklingen ist die Diskussion darüber entbrannt, wie mit Personen doppelter Staatsangehörigkeit umgegangen werden soll, haben sie – wie im vorliegenden Fall ein Deutschtürke – schwere Gewaltakte begangen. Mit einem reißerischen Artikel schaltete sich nunmehr auch Journalist Frederik Schindler in diese Debatte ein, ist der Kollege doch dafür bekannt, manch eine geschichtliche Phobie in missionarischem Eifer durch ein Abarbeiten an der AfD zu kompensieren. Getroffen hat es aktuell – als Objekt der offensichtlichen Verachtung – den Fraktionsvorsitzenden in Mecklenburg-Vorpommern, Nikolaus Kramer, welcher die Forderung aufgestellt hatte, auch darüber nachzudenken, ob der Begriff der „Remigration“ ebenfalls auf schwerstkriminell auffallende Straftäter mit zweifachem Passdokument angewandt werden soll. Die Anrüchigkeit seiner Haltung bleibt hierbei unbegründet.

Es muss eine Handhabe bei Gewalttätern mit Migrationshintergrund geben!

Bezogen auf den konkreten 18-Jährigen, der im Saarland mit sechs Schüssen – unter anderem auch in den Kopf seines Opfers – einen Beamten kaltblütig umbrachte, moniert der für seine vermeintlich investigativen Recherchen bekannte Redakteur von WELT, der 48-jährige Abgeordnete aus Greifswald stelle sich mit seiner Position nicht nur gegen die Parteilinie, sondern sei nach Auffassung von Staatsrechtlern auch im konsequenten Widerspruch zur Verfassung. Hierbei argumentiert er in suggestiven Verbindungen zu einem früheren „Geheimtreffen“ in der Nähe von Potsdam, auf dem sich Vertreter der Alternative für Deutschland mit dem österreichischen Aktivisten Martin Sellner und weiteren Repräsentanten aus dem rechten Spektrum trafen, um darüber ins Gespräch zu kommen, welche prinzipiellen Möglichkeiten einer strikten Abschiebung von Ausländern denkbar und möglich seien, kommt man im Zweifel doch in Regierungsverantwortung.

Von vermeintlichen „Deportationen“ hiesiger Bürger war damals keine Rede, entsprechende Berichterstattungen wurden gerichtlich untersagt. Trotzdem ist es natürlich legitim und zulässig, sich über Konstellationen Gedanken zu machen, auf die auch das Grundgesetz keine eindeutige und schnelle Antwort gibt. In der programmatischen Ausrichtung schreiben die Blauen mit Blick auf den genannten Terminus im Positionspapier vom 29. Januar 2024 : „Ausländische Gefährder, Extremisten und schwere Straftäter wollen wir vorrangig zurückführen, entweder in ihre Herkunftsländer oder in aufnahmebereite Drittstaaten“. Gleichzeitig wird allerdings auch formuliert: „Verfassungswidrige Forderungen wie eine willkürliche kollektive Abschiebung von Ausländern unabhängig von einem bestehenden individuellen Aufenthaltsrecht oder gar die Abschiebung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund stoßen auf unsere entschiedene Ablehnung“.

Das Parteiprogramm ist mit Blick auf die Remigration nicht eindeutig, aber interpretierbar…

Ob es sich hierbei nun um eine einschränkende, ausschließende oder ergänzende Klarstellung handelt, kann zumindest mit Blick auf das Grundgesetz und sonstige geltende Paragrafen erörtert werden. Immerhin stellt sich die Gemengelage nicht so einfach dar, wie das vielleicht ein 1993 geborener Analyst und Kolumnist in seiner Hysterie zu brandmarken gedenkt, der unter anderem das Buch mit dem Titel „Höcke: Ein Rechtsextremist auf dem Weg zur Macht“ veröffentlichte. Zwar verbietet Artikel 16 GG grundsätzlich die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit. Doch dieser Maßstab relativiert sich sodann, sind lediglich Willkürmaßnahmen strengstens untersagt. Konkret heißt es in Absatz 1: „Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird“. Mitnichten sind uns die Hände gebunden, schaut man gleichzeitig auf unsere Historie.

Denn es war der Parlamentarische Rat 1948, der bei der Festlegung der entsprechenden Wortlaute durch den damaligen Redaktionsausschuss als geistige Anregung mit auf den Weg bekam: „Satz 2 der Fassung des Hauptausschusses würde eine zu weitgehende Bindung des Gesetzgebers bedeuten, da es neben der beanstandeten Ausbürgerung im Staatsangehörigkeitsrecht auch berechtigte Fälle geben kann, in denen ein Verlust der Staatsangehörigkeit vorgesehen ist, auch wenn der Betroffene keine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt“. Trotz vielfacher Reformen ist das Staatsangehörigkeitsgesetz bis heute in einer gewissen Perspektive von großem Spielraum für die Legislative geblieben. Denn es eröffnet zweifelsohne eine ganze Reihe sogenannter Verlusttatbestände, welche im Zweifel auch über die Rückgabe einer stattgehabten Einbürgerung aufgrund der selbstverantwortlichen wie freien Willensentscheidung des Betroffenen hinausgehen.

Der Entzug der zweiten Staatsbürgerschaft wäre, rechtlich gesehen, viel öfter möglich!

§ 28 sieht die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen von terroristischen Vereinigungen im Ausland als Anlass für die Aberkennung eines deutschen Ausweises vor. Gleichzeitig ist das Parlament bislang nicht den durch das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 geebneten Weg gegangen, die juristische Option zu nutzen, Papiere auch dann zu entziehen, wenn ein Verhalten vorliegt, „das den wesentlichen Interessen des Vertragsstaats in schwerwiegender Weise abträglich ist“ (Art. 7). Wie der emeritierte Professor, Konstanzer Rechtswissenschaftler und Leiter des Forschungszentrums für Ausländer- wie Asylrecht in einem mit seinen Kollegen Kau, Gnatzy und Weber 2022 in der 7. Auflage erschienenen Werk unter der Überschrift „Staatsangehörigkeitsrecht“ ausführt, bleibt das StAG hinter dem gegebenen Gestaltungsrahmen zurück, den die Regelungsmöglichkeiten aus dem EU-Dokument generell zugestehen würden.

Wird also jemand nicht staatenlos, könnte eine von zwei Bürgerschaften sehr wohl durch ein ordentliches Verfahren genommen werden. Bedingung hierfür wäre, dass der Bundestag durch eine Harmonisierung bislang nicht vollständig in Anspruch genommener Autonomie bestimmte Verbrechen definiert, welche der inneren Sicherheit abträglich sind, um darauf basierende Normen zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit zu schaffen. Diese Gangart scheint nicht nur mit internationalen Vereinbarungen kompatibel, sondern auch als Ausweitung der Interpretation unserer Verfassung kaum zu beanstanden. Insofern sind die voreiligen und reflexartigen Rückschlüsse, welche hinsichtlich des bekannt gewordenen Meinungsvorschlages eines AfD-Mandatars gezogen werden, über weite Strecken von Halbwahrheiten getragen, bleibt bei politischem Willen und Mehrheiten im Plenarsaal am Ende doch deutlich mehr machbar, als man es uns zunächst glauben lassen will.