Kanzler Merz und die Verkehrsdaten des Volkes: Ein wahlloser Kabinettsbeschluss sprengt die ohnehin hohe „Überwachungsgesamtrechnung“!

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Eingeschränkte Anonymität im Netz: Kabinett beschließt Vorratsdatenspeicherung light“ (aus: DER SPIEGEL vom 22.04.2026)

Es gehe vor allem um Delikte wie Kinderpornografie, ließ der Bundeskanzler verlautbaren, als er jüngst einen Beschluss seines Kabinetts präsentierte, wonach künftig die IP-Adressen aller Internetnutzer für drei Monate gespeichert und bei einem begründeten Verdacht zur Strafverfolgung herangezogen werden sollen. Doch das entsprechende Gesetz macht keine wirkliche Einschränkung. Gesprochen wird beispielsweise auch von Fällen des Online-Betrugs, aber gleichsam über sogenannte „Hasskriminalität“. Was sich hinter diesem geflügelten Begriff verbirgt, den man in den Gesetzbüchern vergeblich sucht, können jene Bürger dieses Landes präzisieren, die schon einmal im Morgenmantel die Polizei an der Haustüre empfangen mussten. Weil sie sich in den sozialen Medien nicht regierungskonform äußerten, ein „Meinungsverbrechen“ begangen haben, das eine der vielen Meldestellen an die Justiz verpetzte. Sind wir also auf direktem Weg in den Überwachungsstaat, in eine Kontrolle jeglicher Redefreiheit? Gewisse Beobachter mit DDR-Erfahrung würden behaupten, dass die Bundesrepublik im Jahr 2026 längst dort angekommen ist, wo man weit vor 1989 im Osten schon einmal stand.

Die Vorstellungen der Bundesregierung kollidieren auch mit dem jüngsten EuGH-Urteil…

Die Sicherheit des Machtgefüges muss gewährleistet bleiben, deshalb schießt man nunmehr mit Kanonen auf Spatzen. Verfassungsrechtlich bleiben erhebliche Zweifel an der Konformität des Vorhabens, denn Karlsruhe hatte bereits 2010 die damalige Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten für unzulässig erklärt, weil sie einen unverhältnismäßigen und anlasslosen Masseneingriff in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen darstellten. Es werde ein Generalverdacht erhoben, der nicht zuletzt Rückschlüsse auf das Privatleben ermögliche. Auch das BVerwG und der EuGH hatten Versuche, Artikel 1, 2 und 10 GG zu relativieren, 2015, 2017 und 2022 gekippt. Etwas mehr Spielraum gibt es seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 2024, wonach eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Quelladressen zur Verfolgung auch leichterer Straftaten denkbar sein kann, wenn die Dauer der Erfassung auf das absolut Notwendige begrenzt, zwischen Identitäts- und Standortnummern strikt getrennt und eine Profilbildung ausgeschlossen wird. Doch die Gefahr, dass genau dies geschieht, ist keinesfalls von der Hand zu weisen. Sie erweist sich eher als wahrscheinlich.

Das Kabinett hat eine Lösung beschlossen, die das Gegenteil von Datenarmut darstellt…

Zwar beruft sich die Regierung darauf, eine „sparsame“ Variante gewählt zu haben, die keine Inhalte speichert, sondern nur IPs und Ports. Doch die Bundesrechtsanwaltskammer sieht in der schematischen 90-Tage-Frist eine wahllose Überschreitung der juristisch vorgegebenen Verhältnismäßigkeit. Die Berücksichtigung virtueller Schnittstellen bedeute zudem eine weitere Erhöhung unnötiger Datenmengen, die tiefergehende Rückschlüsse auf das Nutzerverhalten erlaubten. De facto werde damit eine breitflächige Beobachtung der Menschen realisiert, die mit der sogenannten „Überwachungsgesamtrechnung“ kollidieren dürfte. Jenen Terminus hatten die Verfassungsrichter geprägt, um Nutzen und Risiken staatlichen Monitorings miteinander abzuwägen. Dass künftig Erwägungen über Kommunikationsmuster denkbar erscheinen, hätte eine abschreckende Wirkung, frei von der Leber weg den Frust über die Berliner Politik niederzuschreiben. Der bedrohliche Charakter des Machtapparats dürfte zunehmen, der Anschein von Regulierung ebenso. Dabei sind vermeintliche „Chilling Effects“, beispielsweise also die Selbstzensur, ausdrücklich in der Bewertung von Angemessenheit einzubeziehen.

Künftig fährt man nicht nur mit Kennzeichen durchs Netz, sondern auch mit Wohnadresse…

Der Widerspruch kommt nicht ohne eigene Vorschläge daher. Kritiker präferieren weiterhin die Quick-Freeze-Lösung, also eine gerichtlich angeordnete, kurzfristige Speicherung bei einem konkreten Tatverdacht. Millionen Unbeteiligte mit Argusaugen zu fixieren, um einzelne Delinquenten ausfindig zu machen, das hat etwas von Potenz und Diktatur. Über die Stränge zu schlagen, scheint mittlerweile Auszeichnung statt Makel. Es wird spannend sein, den weiteren Verlauf des legislativen Vorstoßes zu betrachten. Denn die nationale Gesetzgebung muss objektiven Gesichtspunkten standhalten, um beispielsweise in Luxemburg brillieren zu können. Es wird höchstwahrscheinlich zu einer Wiedervorlage bei den Höchstinstanzen kommen. Hierbei wird die konkrete Ausgestaltung von Abrufschwellen, richterlichen Vorbehalten und Löschfristen eine wesentliche Rolle spielen. Momentan überwiegen die Bedenken, insbesondere bei Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung ein ausgewogenes und proportionales Konzept zu liefern, welches das Sprichwort „Der Zweck heiligt die Mittel“ auch nur ansatzweise erfüllt. Friedrich Merz ist ohnehin angezählt, jede juristische Klatsche wäre ein zusätzlicher Sargnagel seiner Legislatur.