„Nach der objektivierten Sicht eines verständigen Rezipienten“: Karlsruhe wiederholt Ansprüche für eine Verurteilung von Ehrverletzungsdelikten!

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Briefe an Schulleiter und Anwältin: Gerichte müssen neu über Beleidigung entscheiden“ (aus: „Stern“ vom 25.02.2026)

Nur selten schaffen es Entscheidungen in Deutschland vor das höchste Gericht. Denn der Gang durch die Instanzen ist zäh und langwierig. Doch nun haben es wieder einmal zwei Vorgänge nach Karlsruhe geschafft, der Ausgang ist von übergeordneter Tragweite. Die erste Kammer des Ersten Senats hatte darüber zu entscheiden, ob zwei elektronisch beziehungsweise postalisch verfasste Aussagen zurecht zu einer Verurteilung geführt hatten. Es ging dabei einerseits um Formulierungen eines Beschwerdeführers, dessen Sohn während Corona von Maßnahmen durch den Schulleiter betroffen war. In diesem Zuge hatte er von „faschistoiden Anordnungen“ und einer „totalitären Art und Weise“ gesprochen. Wegen Beleidigung kam es zu einer Geldstrafe. Der weitere Fall drehte sich um die stationäre Unterbringung eines Klägers, in deren Zuge er fixiert und auf dem Flur der eines Krankenhauses von teilweise mehr als zehn Personen umringt worden sein soll. Als Reaktion darauf sprach er von einem „psychiatrischen Mob“.

Die Vorinstanzen hatten jegliche Auseinandersetzung mit dem Zusammenhang geschmäht…

Doch sein Beschwerdebrief wurde nie zugestellt. Die Begründung hierfür lautete, sein Schreiben umfasse potenziell gesetzwidrige Inhalte. Die zuständige Justiz untermauerte diese Ansicht zunächst, ging von einem Verstoß gegen § 185 StGB aus. Hier wie da seien die Betroffenen jedoch in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt worden, befanden die roten Roben nun. Zwar stellte man nicht abschließend fest, dass es keine Straftaten gegeben habe. Doch in beiden Konstellationen seien die Begründungen der Fachgerichte mangelhaft. Entsprechend darf man durchaus von einem grundsätzlichen Tenor ausgehen, wenn darauf verwiesen wird, dass eine „Äußerung nicht aus dem „Kontext herausgelöst und als allein auf eine Diffamierung von Personen gerichtet verstanden werden“ kann. Es habe keine Prüfung dahingehend gegeben, ob die Voraussetzungen für eine Formalbeleidigung tatsächlich gegeben seien. Stattdessen wurde verkannt, dass die getätigten Einlassungen einen „Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung“ hatten.

Eine potenzielle Beleidigung muss stets im Blickwinkel des Kontextes gelesen werden…

Hier wird also ein Problem benannt, das häufig zu ungerechtfertigten Schuldsprüchen führt. In mittlerweile gekannter Regel reduzieren Richter streitwürdige Passagen auf einzelne Satzteile oder Buchstaben, sparen den Sinnzusammenhang aus. Inwieweit die Persönlichkeitsrechte eines Gegners beschnitten sind, muss stets in einer breiten Abwägung  mit dem elementaren Grundrecht aus Artikel 5 eingeschätzt werden. Dieses Austarieren findet allzu selten in der nötigen Objektivität und Tiefe statt. Selbst bei einer als vordergründig offensichtlich erscheinenden Schmähkritik ist stets die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass nicht die alleinige Herabsetzung der Würde des Anderen im Zentrum einer Botschaft steht. Sondern in ein zulässiges Werturteil eingebettet wurde. Insgesamt machen es sich viele Juristen zu leicht, wenn sie nahezu im Automatismus davon ausgehen, dass jede noch so übersteigerte Rhetorik sofort sanktionierbar sei. Die Anforderungen sind extrem hoch. Doch was nutzen Leitsätze, wenn sie unbeachtet bleiben?

Gerichte übergehen Anforderungen aus Karlsruhe nicht selten aus Ressourcenmangel…

Immer mehr Verfahren liegen auf dem Tisch, die Zeit wird kürzer, in der man sich mit einer Akte beschäftigen kann. Da fallen Argumentationen knapper aus, man macht sich nicht unbedingt die Mühe zur Analyse, weil man sich bewusst ist, dass der Gang in die Berufung oder Revision oftmals gescheut wird. Und so bleiben Beschlüsse häufig ein Wischiwaschi, weil das Bestrafen leichter ist als ein Reflektieren. Solange sich das Prinzip von „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht wieder manifest in den Köpfen der dritten Gewalt verankert, muss man mit zahlreichen weiteren Fehlentscheidungen rechnen, die den komplexen Ansprüchen der Verfassung kaum Genüge tun. Ohnehin leben wir in einer Epoche, die zur Reflexhaftigkeit und Oberfläche neigt. Und ebenfalls keine Skrupel hat, mit Willkür gegen die unbehelligte Rede vorzugehen. So ist es allenfalls ein punktuelles Geraderücken, was mit Schiedssprüchen wie den aktuellen geschieht. Der erhobene Zeigefinger könnte übersehen werden, im Reiz des Beliebens.