Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Etappensieg in Österreich: Erste Bank muss Martin Sellner ein Konto gewähren“ (aus: „Freilich Magazin“ vom 21.10.2025)
Was in Deutschland mittlerweile gängig und gesetzlich normiert ist, bleibt in Österreich weiterhin Verhandlungssache. Der Anspruch auf ein Konto gilt nicht überall in Europa als festgesetzt, sondern muss manches Mal auch vor Gericht erstritten werden. So erging es dem Wiener Aktivisten Martin Sellner, dem zwischenzeitlich 93 Finanzinstitute einen Vertrag vorenthielten oder kündigten. Doch nunmehr hat ein Handelsgericht in der Hauptstadt dem 36-Jährigen Recht gegeben. Gemäß Urteil wurde in einer konkreten Auseinandersetzung zwischen dem „Identitären“ und der „Erste Bank“ durch die Juristen unmissverständlich festgestellt, dass es an plausiblen Gründen fehlte, dem als rechtsextremistisch gebrandtmarkten Influencer den Zugang zum Geldaustausch zu verweigern. Ein bloßes „Medienscreening“ und eine Bewertung auf dessen Grundlage genüge den Erfordernissen nicht, eine substanzielle Argumentation für den Ausschluss zu liefern. Politisches Engagement allein stelle keinen objektiven Anhaltspunkt dar, um einen derart schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte zu legitimieren.
Politische Ausreden zählen nicht, sich der vertraglichen Verantwortung zu stellen!
Immerhin sei der Verweis auf andere oder ausländische Kreditanstalten nicht als äquivalent zur Teilnahme am inländischem Zahlungsverkehr anzusehen, entstünden im Zweifel höhere Gebühren, steuerliche Komplikationen oder eine mangelnde Integration in den inländischen Zahlungsverkehr. Mit Verweis auf den Kontrahierungszwang bestehe insofern die Pflicht zum Angebot eines Privat- wie auch Unternehmenskontos, da bloße Meinungsäußerungen dem Abschluss eines Vertrages nicht entgegenstehen. Immerhin genüge eine Risikobewertung, die sich weder auf faktische noch konkrete Gefahren für Ruf oder Geschäft des Unternehmens beziehen, keinesfalls den Anforderungen aus etwaigen EU-Rechten für Banken wie der PSD2-Richtlinie. Zwar handelt es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung, gegen die offensichtlich von gegnerischer Seite Berufung eingelegt werden wird. Dennoch feiert der studierte Philosoph seinen Sieg nicht nur in den sozialen Medien, wurde doch über einen Präzedenzfall gerichtet, der ein Schlag ins Gesicht der sogenannten Praxis des willkürlich anmutenden „Debankings“ darstellt.
Benachteiligung auf Basis der öffentlichen Berichterstattung ist damit unzulässig!
Immer öfter neigen Betriebe nämlich dazu, sämtliche wirtschaftlichen Beziehungen mit Personen abzulehnen, über die die Gesellschaft per subtilem Vorurteil den Stab gebrochen hat. Dieser Beliebigkeit wurden nun enge Grenzen gesetzt, erweist sich das Eintreten für Remigration nicht per se als tragfähig, Rückschlüsse auf die Integrität einer Person in Sachen monetärer Verlässlichkeit zu ziehen. Die schlichte Annahme, es könne in der Folge zu Transaktionen kommen, die dem jeweiligen Firmengeist zuwiderlaufen oder gar Ausgang für mögliche Straftaten bilden, bleibt schon allein deshalb ohne Belang, weil der Familienvater eine weiße Weste hat. Die Unterstellung völkischer, rassistischer oder antisemitischer Ideologie, die sich Quellen aus dem Internet bedient, steht einem tadellosen Führungszeugnis gegenüber. Es ist also nicht das Hörensagen, auf das man sich bei Unbehagen zurückziehen kann. Viel eher braucht es stichhaltige Indizien dafür, dass der eigenen Einrichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit Nachteile entstehen, lässt sie sich auf einen Mann ein, der lediglich für Abschiebungen kämpft.








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