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Syrien ist nahezu sicher, sagt das Kölner Verwaltungsgericht! Und auch der Subsidiäre Schutz entfällt für die meisten Betroffenen…

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Gericht weist Klage ab – Nicht jeder Syrer hat Anspruch auf Asyl“ (aus: WELT vom 18.09.2025)

Es ist eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für unzählige Migranten in unseren Breiten. Das Verwaltungsgericht in Köln hat aktuell darüber geurteilt, inwieweit der Übergang der bisherigen Praxis von Behörden, nahezu allen syrischen Staatsbürgern einen Status in der Bundesrepublik zuzuerkennen, in Richtung einer differenzierteren Betrachtungsweise auf jeden einzelnen Fall angemessen oder gar notwendig ist. Und die Roben kamen dabei zu einer im momentanen Zeitgeist kaum mehr erwartbaren Formulierung: „Dem Kläger droht keine Verfolgung durch das Assad-Regime, weil dieses inzwischen als Verfolgungsakteur ausscheidet. Auch eine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung in Damaskus oder durch DAANES droht dem Kläger nicht. Er ist im Gouvernement Hasaka nicht in Gefahr, durch Kampfhandlungen oder andere Formen willkürlicher Gewalt als unbeteiligte Zivilperson zufällig verletzt oder getötet zu werden“. Dieser Befund hat in seiner Klarheit und Versiertheit gesessen, wird er vielleicht sogar Geschichte schreiben. Immerhin trauen sich nur noch wenige Repräsentanten der dritten Gewalt, Vielfalt und Toleranz zu widersprechen.

Der Tenor ist klar: Für Personen aus dem islamischen Kulturkreis ist Syrien heutzutage sicher!

In der aktuell vorliegenden Aktenlage erfüllte der Betroffene die Anforderungen aus Art. 16a GG also nicht länger, um daraus den zwingenden Anspruch auf Obdach und Versorgung für seine Person ableiten zu können. Die Juristen haben sich mühevoll mit der momentanen Situation in dem einst von Bürgerkrieg gezeichneten Land auseinandergesetzt. Und sie haben ihr Ergebnis erstaunlich prägnant mit Argumenten, Nachweisen und Recherchen untermauert. Insofern dürfte es auch in höheren Instanzen schwierig werden, dieses Attest auszuhebeln. Immerhin hatte schon das OVG Münster im Juli 2024 einen ähnlich lautenden Tenor verbreitet: „Für Zivilpersonen besteht in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mehr“, so hieß damals der zweifelsohne zur Generalisierung und Kontextualisierung taugende Leitsatz. Er gilt bis heute als Wegmarke, um Abschiebungen zu ermöglichen, weil das nunmehr vorherrschende Regime in Damaskus Personen aus dem islamischen Kulturkreis nicht per se unterdrückt.

Mit „Starthilfe“ droht in einem Heimatland keine Subsidiären Schutz begründende Not!

Was den erstgenannten Schiedsspruch so besonders macht, ist die Eindeutigkeit in der ebenfalls relevanten Fragestellung, ob Ausländern auch andere Gesetzesnormierungen zugute kommen könnten. Insbesondere ist hierbei an den Subsidiären Schutz zu denken. Denn fällt ein Antragsteller nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention, weil er keine Verfolgung in der Heimat nachweisen kann, bleibt ihm nach deutschem Recht immer noch die Gelegenheit, sich mit anderen Mitteln gegen eine Rückführung zu wenden, „wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht“. Dies gilt beispielsweise bei einer „individuellen Bedrohung“. Doch auch diese sei nicht zu erkennen, so das VG, welches hinsichtlich des Syrers ebenfalls bemerkte: „Den Lebensunterhalt kann er für einen längeren Zeitraum jedenfalls aber deshalb sichern, weil er im Fall der freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfen in Form von Geld- und Sachleistungen erhalten kann. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in existentielle Not geraten würde“.

Die Mär von der existenziell-monetären Bedrohung ist wie ein Kartenhaus zusammengefallen!

Hiermit wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle sogenannten „Handgeldes“ oder anderer „Starthilfe“ davon ausgegangen werden kann, wonach sich Remigrierte zumindest derart ausreichend in ihren ursprünglichen Gefilden zurechtfinden dürften, dass ihnen keine fundamentale Gefahr für die oftmals von besorgten Nichtregierungsorganisationen und aufopferungsvollen Anwälten hochgehaltene Menschenwürde begegnet. Entsprechend stünde einer Ausweisung auch dann nichts mehr im Wege, beruft man sich auf § 4 AsylG. Der Instrumentenkasten, sich auf Teufel komm raus in unserem Solidarparkt festzubeißen, wurde ausgeschöpft. Daher vermag es diffizil zu werden, für all diejenigen noch in die Bresche zu springen, welche sich oftmals in Bezug auf ihre oppositionelle Haltung religiös gejagt sehen. Denn dieser Nährboden wurde entzogen, Verbindlichkeiten geschaffen, die nun auch das zuständige Bundesamt als Quellenverweis abspeichern dürfte. Für die Fairness in unserem in Schieflage geratenen System ist dieser Fingerzeig von mutigen Advokaten ein Befreiungsschlag. Man kann nur hoffen, dass er Allgemeingültigkeit erfährt.