Das VG Düsseldorf bestätigt noch einmal ganz ausdrücklich: Syrern droht bei Abschiebung in ihre Heimat „regelmäßig keine Gefahr mehr“…

Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Keine Gefahr in Syrien? Immer mehr Geflüchtete wehren sich gegen Abschiebung“ (aus: NRZ vom 23.04.2026)

Er hatte mit seiner Aussage für Empörung und Entsetzen gesorgt. Außenminister Johann Wadephul war nach einem Besuch im Raum Damaskus zu der Einschätzung gelangt, dass die Situation in Syrien schlimmer sei als im Deutschland von 1945. Der CDU-Politiker bezog sich hierbei vor allem auf den Umfang der Zerstörung durch den Bürgerkrieg, suggerierte wohl aber mehr als indirekt, dass er es für kaum zumutbar hält, Asylbewerber von dort wieder in ihre ursprünglichen Gefilde zu verweisen. Doch schon wieder ist ihm die Justiz in die Parade gefahren. Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf stellte mit einem Beschluss vom 23.04.2026 fest, dass der Eilantrag eines Migranten unzulässig sei, mit welchem er forderte, den vom BAMF aufgehobenen Schutz vor Abschiebung wiederherzustellen. Der Betroffene war bei uns zu acht Jahren und sechs Monaten Haft wegen schwerer Straftaten wie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 Fällen verurteilt worden, die er noch in seiner Heimat begangen hatte. Nicht nur das öffentliche Interesse an seiner Abschiebung wurde ausdrücklich begehrt.

Nicht nur bei Straftätern besteht mittlerweile ein öffentliches Interesse an Abschiebung…

Viel eher bezogen sich die Richter, trotz sich verfestigender familiärer Verbindungen in der Bundesrepublik, auch auf die derzeitige Situation in Syrien selbst. Es bestehe einerseits kein Bleibeinteresse, andererseits sei jedoch auch davon auszugehen, dass in der Zieldestination regelmäßig keine relevante Gefahr mehr für Rückkehrer bestehe. Fluchtgründe wie Verfolgung könnten im Generellen nicht länger angenommen werden. Weder eine prinzipielle Notlage lasse sich erkennen, noch die notwendigen Bedingungen für subsidiären Schutz. Mit dem Sturz des Assad-Regimes seien entsprechende Voraussetzungen entfallen. Es bleibe überdies anzunehmen, dass das Existenzminimum im konkreten wie prinzipiellen Fall vor Ort gesichert werden könne. Dies gelte auch für den arbeitsfähigen, gesunden Mann sowie seine Familie, zumal entsprechende Hilfsprogramme und Zuschüsse gewährt würden. Es kommt nicht darauf an, ob in einzelnen Regionen kein Stein mehr auf dem anderen steht. Sondern inwieweit die Grundlage geschaffen ist, aus wirtschaftlichen wie individuellen Aspekten für sich und die Angehörigen in einem hinreichenden Maße sorgen zu können.

Trotz einer klaren Rechtsprechung bleibt die Zahl der Rückführungen verschwindend gering…

Mit diesem Schiedsspruch wird eine Praxis bestätigt, die nunmehr seit längerem gilt. Etwa 650.000 syrische Staatsangehörige haben in Deutschland momentan keine dauerhafte Aufenthaltsperspektive. Nur ungefähr 85.000 besitzen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Wie immens wäre also das Potenzial, in großem Stil für Ausweisung zu sorgen. Und das nicht etwa illegitim, wie Menschenrechtler, NGOs oder grünlinke Parteien reflexartig krakeelen. Sondern auf Grundlage einer überzeugenden Argumentation durch mittlerweile immer neue Entscheidungen der dritten Gewalt. Im Jahr 2025 gab es jedoch nur 1 entsprechende Maßnahme, in Buchstaben: einen (!) Flug gen Nahost. 2026 steigerte man sich bisher auf gigantische drei Personen, die nach Hause gebracht wurden. Die Regierung begrenzt sich auch deshalb restriktiv auf schwerwiegende Konstellationen, also beispielsweise Mehrfach- und Intensivtäter, weil sie besonders öffentlichkeitswirksam Eindruck schinden können. Von flächendeckender Durchsetzung justizieller Bescheide kann keine Rede sein. Viel eher vertraut man auf freiwilliges Umdenken, in einer ziemlich schlichten Naivität.

Signifikante Teile syrischer Flüchtlinge belasten Sozialstaat und Sicherheit in Deutschland…

Dabei ächzt nicht nur der deutsche Steuerzahler unter der Situation. Die Arbeitslosenquote unter Syrern liegt mit 32,1 Prozent noch einmal deutlich höher als der ohnehin hohe Durchschnitt bei Asylbewerbern mit 27,0 Prozent. Nach Ukrainern stellen sie zudem die zweitgrößte Gruppe unter den Bürgergeldempfängern. In nackten Zahlen sind es 485.000 Bezieher. Die sogenannte SGB-II-Hilfequote übersteigt mit 55 Prozent jene deutscher Berechtigter von fünf Prozent um ein Vielfaches. Und auch für die Ordnung in den Fußgängerzonen gelten herausstechende Verhältnisse: Die „Tatverdächtigenbelastungszahl“ ist, zusammengenommen mit afghanischen Staatsangehörigen, zehn Mal so hoch wie bei hiesigen Einwohnern. Ein Muster, das seit vielen Jahren in Kontinuität begriffen ist. Die Überrepräsentation macht sich vor allem bei Gewaltdelikten besonders bemerkbar. Zu nennen sind hierbei Körperverletzung, Raub und sexuelle Delikte. Der Anteil übersteigt das Verhältnis zur Bevölkerungsdichte exorbitant. Es ist also keine Verschwörungstheorie mehr, wie sehr kulturelle und nationale Herkunft Sozialstaat und Sicherheit belasten.