Kommentar von Dennis Riehle zum Artikel „Gesetzentwurf im Bundesrat: Initiative will Strafe für Leugnung des Existenzrechts Israels“ (aus: „ZEIT Online“ vom 21.04.2026)
Das Land Hessen hat am 23. April 2026 einen Gesetzentwurf vorgestellt, der am 8. Mai in den Bundesrat eingebracht werden soll. Kern ist die Ergänzung des Volksverhetzungsparagraphen um einen neuen Absatz 4. Demnach soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden, „wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft“. Der Umfang möglicher Sanktionierung orientiert sich dabei an der Regelung, den Holocaust in Frage zu stellen. Schon allein diesbezüglich scheint eine Diskrepanz in der Verhältnismäßigkeit vorzuherrschen. Und die beabsichtigte Änderung stößt gleich auf mehrere verfassungsrechtliche Bedenken. Auch wenn betont wird, dass Kritik an der Jerusalemer Regierung und deren politischen Handeln ausdrücklich erlaubt bleiben soll, nimmt das Vorhaben offensichtlich nicht die Hürde, welche durch Artikel 5 des Grundgesetzes gelegt ist. Denn die Meinungsfreiheit wiegt schwer, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um eine allgemeine Regelung handelt, sondern um das bewusste Unterdrücken einer ganz speziellen Überzeugung.
Grundrechtseinschränkungen müssen stets erforderlich, geeignet und angemessen sein…
Doch genau dies ist laut Auffassung von Karlsruhe unzulässig. Zwar beruft man sich auf die „Wunsiedel-Entscheidung“ aus 2009, wonach eine Ausnahme vom Gebot der Generalisierung zugelassen wird, sollten Äußerungen der „Verfassungsidentität der Bundesrepublik“ widersprechen. Doch der damalige Schiedsspruch ist nicht einfach übertragbar. Die Begründung aus Wiesbaden, die Staatsräson werde tangiert, also die Sicherheit Israels als Teil der historischen Verantwortung aus dem Nationalsozialismus, die Shoah relativiert, stößt bei Experten auf Widerspruch. Fachleute wie Elisa Hoven (Leipzig), Matthias Jahn (Frankfurt) oder Michael Kubiciel (Augsburg) können der hergestellten Analogie nichts abgewinnen. Denn im Gegensatz zur Leugnung eines Massenmordes als Tatsache handelt es sich beim Abstreiten einer Berechtigung zur nationalen Souveränität um ein subjektiv konnotiertes Werturteil. Es fehle an Bestimmtheit in der legislativen Formulierung, letztlich kann sie jede aktuelle Stellungnahme zum Nahost-Konflikt im Keim ersticken, die nicht gänzlich auf Linie der Administration von Netanjahu ist. Gleichlautende Vorstöße waren bereits in Ausschüssen des Parlaments gescheitert, weil Sachverständige massive Zweifel an der Substantiierung angemeldet hatten.
Die Leugnung des Holocausts und des Staates Israel sind rechtlich kaum vergleichbar…
Da steht etwas auf tönernen Füßen, denn die roten Roben sind bei politischer Rede besonders streng, was das Bemühen anbelangt, sie einzuengen. Jede Grundrechtsbeschränkung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Ja, man kann durchaus einen zulässigen Zweck erkennen, wenn jüdisches Leben geschützt und der öffentliche Frieden gefördert werden sollen. Doch zielführend ist die angestrebte Gangart nur äußerst bedingt, weil sie weder eindeutig noch hinreichend formuliert, dass Positionen in ausgewählten Debatten wie über die vermeintliche „Ein-Staaten-Lösung“ von der Strafverfolgung ausgeklammert werden. Inwieweit die Notwendigkeit zu einer Regulierung besteht, bleibt zweifelhaft. Schon jetzt bietet § 130 StGB eine umfassende Handhabe, Gerichte wenden ihn fallbezogen an. Es bestehen wohl eher Vollzugs- denn Normdefizite. Skepsis muss auch aufkommen, warum nur Israel im Fokus steht. Weshalb soll es kein prinzipielles Verbot von Aufrufen zur Zerstörung von UN-Mitgliedsstaaten geben? Die Sonderrolle für das gelobte Land lässt sich zumindest juristisch wenig rechtfertigen. Das stereotype Prozedere birgt die demokratiefeindliche Gefahr in sich, Diskussionen zu unterbinden, zulässige Auffassungen zu stigmatisieren, einseitige Sichtweisen besserzustellen.
Die Motivation ist sicher anerkennenswert, das Ergebnis ist jedoch fragwürdig…
Sicherlich mag der Impuls ehrenwert sein. Das Selbstbestimmungsrecht eines ganzen Volkes wiegt schwer, entsprechend können symbolische Signale als durchaus legitim gelten. Doch eine echte Lücke wird hier nicht geschlossen. Es mangelt vornehmlich an der konsequenten Anwendung bestehender Gesetze oder der breiteren Regelung für gleichrangige Vergehen, die bei Bedarf konkret adressiert werden könnten. In der Schlussfolgerung würden Gerichte mit umfangreichen Kontextprüfungen belastet, müssten Abgrenzungsprobleme beseitigen. Nicht alles, was gut gemeint ist, ist auch gut gemacht. Das Spannungsverhältnis zwischen der geschichtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik und dem Anspruch auf unbehelligte Stellungnahme des Einzelnen lässt sich nicht dadurch auflösen, dass wackelige Konstruktionen geschaffen werden, die in der Anwendung zu regelmäßigen Schwierigkeiten bei der Beweisführung und wiederkehrender Uneinigkeit hinsichtlich des Ermessens führen dürften, was noch gesagt werden darf. Wir neigen häufig dazu, den ohnehin bestehenden Paragrafendschungel weiter zu differenzieren, um es immer schwieriger zu machen, noch Augenmaß und Mitte zu behalten. Weniger ist manchmal mehr, so könnte das Credo auch aktuell lauten.








